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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Berlin, 15.09.1994 - 27 O 564/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Frage der Vereinbarkeit mit § 9 AGBG vgl. LG Gießen, 17.05.1995

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Forderung von Auslagenerstattung (z. B. für Außendienst oder Fahrkosten) sowie Auslagenpauschalen im Rahmen eines Kreditvermittlungsvertrages gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditvermittler fordert von seinen Kunden die Erstattung von Auslagen (z. B. Fahrkosten oder Außendienstkosten) sowie Auslagenpauschalen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvermittlungsvertrages stehen. Diese Forderungen werden auf den Vertrag gestützt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass solche Forderungen gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen und daher unzulässig sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Geltendmachung solcher Auslagen und Pauschalen als unlauterer Wettbewerb einzustufen ist. Dies liegt vermutlich daran, dass solche Kosten nicht transparent oder angemessen sind und den Kunden unnötig belasten, was den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs widerspricht.

KI INHALT
Auslagenerstattung für Außendienst oder Fahrkosten sowie Auslagenpauschalen bei Kreditvermittlungsverträgen verstoßen gegen § 1 UWG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
erfolgsunabhängige Vergütung
Sittenwidrigkeit
Kreditvermittlung
Auslagenerstattung
FUNDSTELLE
VuR 95, 19
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
LG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.09.1994
AKTENZEICHEN
27 O 564/94
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
03.05.2021