zur Frage der Vereinbarkeit mit § 9 AGBG vgl. LG Gießen, 17.05.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Forderung von Auslagenerstattung (z. B. für Außendienst oder Fahrkosten) sowie Auslagenpauschalen im Rahmen eines Kreditvermittlungsvertrages gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditvermittler fordert von seinen Kunden die Erstattung von Auslagen (z. B. Fahrkosten oder Außendienstkosten) sowie Auslagenpauschalen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvermittlungsvertrages stehen. Diese Forderungen werden auf den Vertrag gestützt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass solche Forderungen gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen und daher unzulässig sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Geltendmachung solcher Auslagen und Pauschalen als unlauterer Wettbewerb einzustufen ist. Dies liegt vermutlich daran, dass solche Kosten nicht transparent oder angemessen sind und den Kunden unnötig belasten, was den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs widerspricht.