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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Sachsen, 27.05.2010 - 2 K 2181/09 – AVAD 8 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vgl. dazu auch die Entscheidung des FG Hamburg, 18.04.2013 - 1 K 89/12 - AVAD 8 -

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung:

Das Finanzgericht Sachsen entscheidet, dass ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an den AVAD (Arbeitsgemeinschaft für die Vermittlung von Versicherungsverträgen) zulässig ist, um die geschäftlichen Verbindungen zwischen Versicherungsunternehmen (VU) und steuererklärungssäumigen Versicherungsvertretern (VV) bzw. -maklern (VM) zu ermitteln. Die Steuerfahndung darf im Besteuerungsverfahren Auskünfte verlangen, wenn ein hinreichender Anlass (hier: Nichtabgabe von Steuererklärungen und Schätzungsbescheide) vorliegt. Das Gericht bestätigt, dass das Ersuchen verhältnismäßig ist und weder gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch gegen das Übermaßverbot verstößt.



Ausführliche Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Die Steuerfahndung (als Teil der Finanzbehörde).
  • Was? Ein Sammelauskunftsersuchen an den AVAD, in dem die Nennung der Versicherungsunternehmen (VU) verlangt wird, die mit 1.050 steuererklärungssäumigen Versicherungsvertretern (VV) und -maklern (VM) in den Jahren 2002–2007 geschäftlich verbunden waren.
  • Woraus? Gestützt auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (Aufgaben der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren) und § 93 Abs. 1 Satz 1 AO (Auskunftspflicht Dritter zur Sachverhaltsaufklärung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Finanzgericht Sachsen bestätigt die Rechtmäßigkeit des Sammelauskunftsersuchens und entscheidet, dass:

  1. Die Steuerfahndung berechtigt ist, im Besteuerungsverfahren Auskünfte vom AVAD zu verlangen.
  2. Ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen vorliegt, da die betroffenen VV/VM keine Steuererklärungen abgegeben und Schätzungsbescheide erhalten hatten.
  3. Das Ersuchen nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, sondern auf konkrete Anhaltspunkte (Steuerverkürzungsrisiko) gestützt ist.
  4. Das Sammelauskunftsersuchen verfassungsrechtlich zulässig ist und weder gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG) noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
  5. Der AVAD die Auskunft zumutbar erteilen kann, da er über die relevanten Daten verfügt.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Zulässigkeit der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren (§ 208 AO):

    • Die Steuerfahndung handelt nicht im Straf-, sondern im Besteuerungsverfahren, wenn sie sich auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO beruft.
    • Ein hinreichender Anlass liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte (hier: fehlende Steuererklärungen + Schätzungsbescheide) eine Steuerverkürzung nahelegen.
    • Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig – hier aber gegeben, da sich das Ersuchen auf eine abgegrenzte Gruppe (säumige VV/VM) bezieht.
  2. Sammelauskunft nach § 93 AO:

    • Die Steuerfahndung darf Sammelauskünfte verlangen, wenn diese zur Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
    • Der AVAD ist als Dritter auskunftspflichtig, da er die gewünschten Daten (Geschäftsbeziehungen zwischen VU und VV/VM) vorhält.
  3. Verhältnismäßigkeit:

    • Geeignetheit: Die Auskunft ermöglicht die Identifizierung von VU, die Provisionen an VV/VM gezahlt haben könnten – diese könnten nicht erklärte Einkünfte darstellen.
    • Erforderlichkeit: Ein milderes Mittel (z. B. Einzelauskünfte oder Kontenabrufe) wäre praktisch nicht weniger belastend und teilweise ungeeigneter (z. B. zeitaufwendiger oder unvollständig).
    • Angemessenheit: Das öffentliche Interesse an gleichmäßiger Besteuerung überwiegt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des AVAD und das Vertrauensverhältnis zu seinen Mitgliedern.
  4. Grundrechtliche Prüfung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG):

    • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 30 AO (Steuergeheimnis) geschützt – eine Weitergabe der Daten an Unbefugte ist ausgeschlossen.
    • Die gesetzliche Grundlage (§ 93 AO) ist hinreichend bestimmt und erfüllt das Normenklarheitsgebot.
    • Der Eingriff ist verfassungsgemäß, da er dem überwiegenden Allgemeininteresse (Steueraufkommen) dient.
  5. Zumutbarkeit für den AVAD:

    • Der AVAD verfügt über die Daten und kann die Auskunft ohne unverhältnismäßigen Aufwand erteilen.
    • Die Belastung ist gering, da der AVAD gerade für solche Informationen gegründet wurde.

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Zusammenfassung der Kernpunkte:

Frage Antwort
Wer verlangt was? Steuerfahndung verlangt vom AVAD eine Sammelauskunft über VU, die mit säumigen VV/VM Geschäfte gemacht haben.
Rechtsgrundlage § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (Besteuerungsverfahren) + § 93 AO (Auskunftspflicht).
Anlass Nichtabgabe von Steuererklärungen + Schätzungsbescheide bei VV/VM → Verdacht auf Steuerverkürzung.
Gerichtsentscheid Das Sammelauskunftsersuchen ist zulässig, verhältnismäßig und verfassungsgemäß.
Begründung Geeignet (Aufklärung möglich), erforderlich (kein milderes Mittel), angemessen (Allgemeininteresse überwiegt).
KI INHALT
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an AVAD zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle bei säumigen Versicherungsvertretern ist rechtmäßig, da hinreichender Anlass, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit gegeben sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AVAD 8
STICHWORT
Zulässigkeit eines Sammelauskunftsverlangens
Nennung von VU
Sammelauskunft
mit der Steuererklärung säumige VV und VM
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
NORM
§ 93 AO
§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO
§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
Art.1 Abs. 1 GG
Art. 2 Abs. 1 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Sachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.05.2010
AKTENZEICHEN
2 K 2181/09
ECLI
ECLI:DE:FGSN:2010:0527.2K2181.09.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
28.05.2020