Vorinstanz LAG Hessen, 15.11.1976 - 7 Sa 196/76 -; zur Fortführung dieser Rspr. vgl. BAG, 08.05.1980 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur unter engen Voraussetzungen für Schäden aus einem Unfall auf einer Dienstfahrt mit dessen Privatfahrzeug haften muss – nämlich wenn der Arbeitgeber die private Nutzung verlangt hat oder der Unfall bei gefährlicher Arbeit mit außergewöhnlich hohen Schäden eintrat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz für einen Unfall, den er auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat. Der AN berief sich darauf, dass der Schaden im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstand.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG verneinte eine generelle Haftung des AG für den Schaden. Eine Haftung bestehe nur dann, wenn:
- der AG die private Nutzung des Fahrzeugs verlangt hat oder
- der Unfall bei einer gefährlichen Arbeit eintrat und der Schadensumfang außergewöhnlich hoch war.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BAGE GS 12, 15, 24 ff.). Grundsätzlich trägt der AN das Risiko für Schäden an seinem Privatfahrzeug, es sei denn, der AG hat durch besondere Umstände (z. B. gefahrgeneigte Tätigkeit oder explizite Nutzungserlaubnis) eine erhöhte Verantwortung übernommen. Eine pauschale Haftung des AG für alle Dienstfahrtschäden lehnt das BAG ab.