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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.11.1978 - 3 AZR 258/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hessen, 15.11.1976 - 7 Sa 196/76 -; zur Fortführung dieser Rspr. vgl. BAG, 08.05.1980 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur unter engen Voraussetzungen für Schäden aus einem Unfall auf einer Dienstfahrt mit dessen Privatfahrzeug haften muss – nämlich wenn der Arbeitgeber die private Nutzung verlangt hat oder der Unfall bei gefährlicher Arbeit mit außergewöhnlich hohen Schäden eintrat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz für einen Unfall, den er auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat. Der AN berief sich darauf, dass der Schaden im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstand.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG verneinte eine generelle Haftung des AG für den Schaden. Eine Haftung bestehe nur dann, wenn:

  • der AG die private Nutzung des Fahrzeugs verlangt hat oder
  • der Unfall bei einer gefährlichen Arbeit eintrat und der Schadensumfang außergewöhnlich hoch war.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BAGE GS 12, 15, 24 ff.). Grundsätzlich trägt der AN das Risiko für Schäden an seinem Privatfahrzeug, es sei denn, der AG hat durch besondere Umstände (z. B. gefahrgeneigte Tätigkeit oder explizite Nutzungserlaubnis) eine erhöhte Verantwortung übernommen. Eine pauschale Haftung des AG für alle Dienstfahrtschäden lehnt das BAG ab.

KI INHALT
Arbeitgeber haftet für Unfallschaden des Arbeitnehmers auf Dienstfahrt mit eigenem Pkw nur bei verlangter privater Nutzung, gefährlicher Arbeit oder außergewöhnlich hohem Schaden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatz bei Arbeitnehmerunfall mit beruflich genutztem Privat-Pkw
FUNDSTELLE
BAGE 31, 148
RdA 79, 135
DB 79, 1091
NJW 79, 1423
AR-Blattei, Haftung des Arbeitgebers, Entscheidung 51 m. Anm. Mayer-Maly
SAE 80, 5 m.Anm. Neumann-Duesberg
AuR 79, 285 m. Anm. Zilius
EzA Nr. 12 zu § 670 BGB
Gewerkschafter 79 H. 7 S. 33
BlfSt. 79, 200
VersR 79, 779
JuS 79, 638
MDR 79, 786
BetrR 79, 310
Quelle 80, 294
BB 79, 783
NORM
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.11.1978
AKTENZEICHEN
3 AZR 258/77
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2001