vgl. dazu Cass. com. 22.01.1968 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (Cass. com.) hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Ausgleichsanspruch (AA) geltend machen kann, wenn eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Umstellung des Verkaufs unvermeidbar gemacht hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen seinen Auftraggeber geltend, vermutlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Anspruch stützt sich auf die Regelungen zum Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern (z. B. nach § 89b HGB oder vergleichbaren französischen Vorschriften).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Ausgleichsanspruch abgelehnt. Es stellt klar, dass der HV keinen AA erhält, wenn eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, die eine Umstellung des Verkaufs unumgänglich gemacht hat.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen so grundlegend verändert waren, dass eine Anpassung der Verkaufsstrukturen oder -methoden notwendig wurde. In solchen Fällen entfällt der Ausgleichsanspruch, da die üblichen Voraussetzungen (z. B. Aufbau eines Kundenstamms, der dem Auftraggeber nach Vertragsende zugutekommt) nicht mehr erfüllt sind oder die Umstellung eine andere Bewertung erfordert. Die Umstellung des Verkaufs wird hier als unabweisbarer Grund angesehen, der den Anspruch ausschließt.