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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 29.06.2005 - 411 O 127/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend OLG Hamburg, 05.04.2005

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) hat gegen den Unternehmer (U) Anspruch auf Buchauszug und Provisionsabrechnung, auch wenn dieser Geschäfte über eine Tochtergesellschaft abgewickelt hat, sofern der HV für einen bestimmten Bezirk zuständig war und der U die Geschäfte zuvor einheitlich abgerechnet hat. Der U muss sich die notwendigen Informationen zur Erfüllung des Buchauszugs beschaffen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) aus dem zwischen ihnen bestehenden Handelsvertretervertrag (HVV) die Erteilung eines Buchauszugs sowie eine Provisionsabrechnung. Der U hat die über den HV vermittelten Geschäfte über eine Tochtergesellschaft abgewickelt und wendet ein, dass daher keine Ansprüche bestünden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der HV trotz der Abwicklung der Geschäfte über die Tochtergesellschaft des U Anspruch auf Buchauszug und Provisionsabrechnung hat. Der U ist verpflichtet, sich die für die Erfüllung des Buchauszugs erforderlichen Informationen zu beschaffen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt an, dass es dem Anspruch des HV nicht entgegensteht, wenn der U die Geschäfte über eine Tochtergesellschaft abgewickelt hat, sofern dem HV ein bestimmter Bezirk zugewiesen war und der U die vermittelten Geschäfte in der Vergangenheit einheitlich abgerechnet hat. Die Abwicklung über die Tochtergesellschaft ändert nichts an der Provisionspflicht des U, da die Geschäfte im Rahmen des HVV vermittelt wurden. Der U muss daher die notwendigen Informationen beschaffen, um den Buchauszug zu erstellen.

KI INHALT
Handelsvertreter hat Anspruch auf Buchauszug und Provisionsabrechnung, auch wenn Unternehmer Geschäfte über Tochtergesellschaft abwickelt. Unternehmer muss erforderliche Informationen beschaffen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Geschäftsausführung durch Drittunternehmen bei wirtschaftlicher Identität
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
29.06.2005
AKTENZEICHEN
411 O 127/04
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
15.07.2026 12:19:45