Vorinstanzen KG, 10.07.1987 - 5 U 2750/86 -; LG Berlin, 06.03.1986 - 27 O 394/85 -
vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen nur mit deren vorheriger ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung zulässig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) möchte Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen betreiben. Die Frage ist, ob dies ohne vorherige Zustimmung der Angerufenen zulässig ist. Der BGH prüft dies im Rahmen des Wettbewerbsrechts (hier: § 1 UWG a.F., heute § 7 UWG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen nur dann rechtmäßig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat. Ohne eine solche Einwilligung ist die Werbung unzulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Schutz der Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verbraucher. Unerwünschte Werbeanrufe stellen eine unzumutbare Belästigung dar und verstoßen gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.). Eine Einwilligung – ob ausdrücklich (z. B. durch Unterschrift) oder stillschweigend (z. B. durch vorherige Geschäftskontakte) – legitimiert dagegen den Anruf, da sie die Zustimmung des Betroffenen dokumentiert.
Hinweis: Die Entscheidung ist grundlegend für das Verbot unaufgeforderter Telefonwerbung und wurde später in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (heutige Fassung) gesetzlich verankert.