Vorinstanzen OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/84 -; LG Stuttgart, 31.10.1984 - 10 O 46/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass vorformulierte Klauseln, die die Beweisposition des Kunden verschlechtern (z. B. eine Aushandelnsbestätigung), nach § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam sind. Zudem können Makler in AGB Aufwendungsersatzansprüche vereinbaren, allerdings nur als mäßiger Höchstbetrag – nicht als prozentualer Anteil des Preises.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Verwender von AGB) möchte gegen einen Kunden aus einer vorformulierten Auftragsbestätigung (AGB) einen pauschalen Aufwendungsersatzanspruch (z. B. als Prozentsatz des Kaufpreises) geltend machen. Der Kunde wendet sich gegen die Wirksamkeit solcher Klauseln, insbesondere gegen eine vorformulierte "Aushandelnsbestätigung" und eine prozentuale Pauschalierung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Beweislastverschlechterung: Klauseln, die die Beweisposition des Kunden verschlechtern (z. B. durch eine vorformulierte Bestätigung, dass die AGB "ausgehandelt" wurden), sind nach § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam.
- Aufwendungsersatz: Ein Aufwendungsersatzanspruch des Maklers kann in AGB vereinbart werden, aber nur als mäßiger Höchstbetrag – eine Pauschalierung als Prozentsatz des Preises oder Gegenstandswerts ist unzulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- § 11 Nr. 15 AGBG erfasst nicht nur direkte Beweislastumkehrungen, sondern bereits jede Verschlechterung der Beweissituation des Kunden (z. B. durch vorformulierte Bestätigungen).
- AGB-Definition: Vorformulierte Auftragsbestätigungen fallen unter den AGB-Begriff.
- Aufwendungsersatz: Eine prozentuale Pauschale ist unangemessen, da sie nicht garantiert, dass der Anspruch in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen steht. Ein festgelegter Höchstbetrag ist hingegen kontrollierbar und verhältnismäßig.