Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 173/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/84 -; LG Stuttgart, 31.10.1984 - 10 O 46/84 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass vorformulierte Klauseln, die die Beweisposition des Kunden verschlechtern (z. B. eine Aushandelnsbestätigung), nach § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam sind. Zudem können Makler in AGB Aufwendungsersatzansprüche vereinbaren, allerdings nur als mäßiger Höchstbetrag – nicht als prozentualer Anteil des Preises.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Verwender von AGB) möchte gegen einen Kunden aus einer vorformulierten Auftragsbestätigung (AGB) einen pauschalen Aufwendungsersatzanspruch (z. B. als Prozentsatz des Kaufpreises) geltend machen. Der Kunde wendet sich gegen die Wirksamkeit solcher Klauseln, insbesondere gegen eine vorformulierte "Aushandelnsbestätigung" und eine prozentuale Pauschalierung.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Beweislastverschlechterung: Klauseln, die die Beweisposition des Kunden verschlechtern (z. B. durch eine vorformulierte Bestätigung, dass die AGB "ausgehandelt" wurden), sind nach § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam.
  2. Aufwendungsersatz: Ein Aufwendungsersatzanspruch des Maklers kann in AGB vereinbart werden, aber nur als mäßiger Höchstbetrag – eine Pauschalierung als Prozentsatz des Preises oder Gegenstandswerts ist unzulässig.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 11 Nr. 15 AGBG erfasst nicht nur direkte Beweislastumkehrungen, sondern bereits jede Verschlechterung der Beweissituation des Kunden (z. B. durch vorformulierte Bestätigungen).
  • AGB-Definition: Vorformulierte Auftragsbestätigungen fallen unter den AGB-Begriff.
  • Aufwendungsersatz: Eine prozentuale Pauschale ist unangemessen, da sie nicht garantiert, dass der Anspruch in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen steht. Ein festgelegter Höchstbetrag ist hingegen kontrollierbar und verhältnismäßig.
KI INHALT
BGH: § 11 Nr. 15 AGBG verbietet Beweislastverschlechterung, vorformulierte Aushandelnsbestätigungen & umfasst Auftragsbestätigungen. Makleraufwendungsersatz in AGB möglich, aber nur als fester Höchstbetrag, nicht prozentual.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
unwirksame Klauseln im Maklervertrag
FUNDSTELLE
BGHZ 99, 374
WM 87, 471
LM Nr. 3 zu § 11 Ziff. 15 AGBG
EWiR § 652 BGB 3/87, 361 (Zopfs)
BauR 87, 308
BB 87, 781
JR 88, 112
JZ 87, 724
MDR 87, 563
NORM
§ 11 Nr. 15 AGBG
§ 9 AGBG
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.01.1987
AKTENZEICHEN
IVa ZR 173/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.10.2005