rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 173/85 -; Vorinstanz LG Stuttgart, 31.10.1984 - 10 O 46/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied am 28.06.1985, dass eine formularmäßige Bestätigungsklausel in einem Maklervertrag, die das individuelle Aushandeln bestimmter Vertragsbedingungen (hier: Verbot von Eigen-/Direktabschlüssen) bestätigt, nach § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam ist. Zudem ist eine formularmäßige Unkostenpauschale im Maklervertrag gemäß § 9 AGBG unwirksam, da sie gegen das gesetzliche Leitbild des Maklervertrages verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Makler, der in seinen AGB eine Klausel verwendet, die bestätigt, dass bestimmte Vertragsbedingungen (z. B. das Verbot von Eigen-/Direktabschlüssen) individuell ausgehandelt wurden.
- Beklagter: Der Vertragspartner des Maklers, der sich gegen die Verwendung dieser Klausel wehrt.
- Rechtsgrundlage: §§ 9, 11 Nr. 15 b, 13 AGBG (heute §§ 307, 309 Nr. 12, 310 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die formularmäßige Bestätigungsklausel, die das individuelle Aushandeln von Vertragsbedingungen bestätigt, ist unwirksam (§ 11 Nr. 15 b AGBG), da sie eine unzulässige Beweislaständerung zugunsten des Maklers bewirkt.
- Eine formularmäßige Unkostenpauschale im Maklervertrag, die den Auftraggeber zur Zahlung eines pauschalen Auslagenersatzes verpflichtet, falls kein Kaufvertrag zustande kommt, ist unwirksam (§ 9 AGBG), da sie gegen das gesetzliche Leitbild des Maklervertrages verstößt.
c) Begründung des Gerichts:
Beweislaständerung durch Bestätigungsklausel:
- Die Klausel verschiebt die Beweislast für das Aushandeln auf den Vertragspartner, da der Makler mit der Bestätigung den Beweis erbringen kann, dass die Bedingungen ausgehandelt wurden.
- Nach § 11 Nr. 15 b AGBG sind Klauseln unwirksam, die die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ändern. Dies gilt auch für mittelbare Beweislaständerungen, wie sie durch eine Bestätigungsklausel entstehen.
- Der BGH hatte zwar in einem älteren Fall entschieden, dass eine solche Klausel nur ein Beweisanzeichen sei, doch das OLG Stuttgart argumentiert, dass auch eine Erleichterung der Beweislast (z. B. durch Schaffung eines Beweisanzeichens) eine unzulässige Änderung der Beweislast darstelle.
- Die Beweislast für das individuelle Aushandeln liegt beim Verwender der Klausel (hier: Makler). Eine formularmäßige Bestätigung kann diese Beweislast nicht wirksam umkehren.
Unwirksamkeit der Unkostenpauschale:
- Das gesetzliche Leitbild des Maklervertrages (§ 652 BGB) sieht vor, dass der Makler die Kosten seiner Tätigkeit selbst trägt. Eine formularmäßige Abweichung davon benachteiligt den Auftraggeber unangemessen (§ 9 AGBG).
- Selbst wenn die Höhe der Pauschale erst später ausgefüllt wird, handelt es sich um eine AGB, da der Makler die Gestaltungsmacht über das Ausfüllen hat.
- Eine Auslagenerstattung kann nur individuell vereinbart werden, nicht formularmäßig.
Rechtliche Einordnung:
- Die Entscheidung betont, dass alle Klauseln in AGB der Inhaltskontrolle unterliegen, sofern sie nicht individuell ausgehandelt wurden.
- Eine Klausel ist nur dann individuell ausgehandelt, wenn der Verwender tatsächlich verhandlungsbereit war und der Vertragspartner dies erkannt hat.
- Die Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) wird im Verfahren nach § 13 AGBG umgekehrt angewendet: Im Zweifel ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen.