Berufungsentscheidung LG München I, 30.03.1994 - 15 S 18646/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG München entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) dem Versicherungsmakler (VM) auch nach Beendigung der Zusammenarbeit die volle Courtage schuldet, solange die vermittelten Verträge bestehen, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Eine Beschränkung auf 50 % der Courtage ist nur in speziellen Fällen (z. B. Ersatzverträge ohne Maklerbeteiligung) üblich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) fordert von einem Versicherungsunternehmen (VU) die weitere Zahlung der vollen Courtage (Provision) für von ihm vermittelte Versicherungsverträge, obwohl die Zusammenarbeit zwischen VM und VU beendet wurde. Der VM stützt seinen Anspruch auf die fortbestehende Betreuung der Verträge.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (AG München) entscheidet, dass das VU dem VM die volle Courtage weiterhin zahlen muss, solange die vermittelten Versicherungsverträge bestehen. Eine Reduzierung der Courtage auf 50 % (als vermeintlicher "Vermittlungsanteil") ist nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Ersatzverträgen ohne Maklerbeteiligung oder Maklerwechsel) üblich, nicht jedoch bei bloßer Beendigung der Zusammenarbeit.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Betreuungstätigkeit des VM für die vermittelten Verträge fällt nicht automatisch mit der Beendigung der Zusammenarbeit weg. Sie kommt weiterhin dem VU zugute.
- Eine Beschränkung der Courtage auf 50 % ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Makler keine Betreuung mehr leistet (z. B. bei Ersatzverträgen, die ohne seine Mitwirkung zustande kommen).
- Grundsatz: Ohne abweichende Vereinbarung bleibt das VU zur Zahlung der vollen Courtage verpflichtet, solange der Versicherungsvertrag besteht.