Vorinstanz AG München, 13.08.1993 - 111 C 2276/93 -; zu diesem Urteil vgl. Anm. 16.2 zu BGH, 13.01.2005; LG Bremen, 07.04.2004 LS 12
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) auch nach Beendigung seiner Betreuungstätigkeit einen Anspruch auf Courtage (Provision) gegen das Versicherungsunternehmen (VU) hat, wobei die Courtage standardmäßig zur Hälfte auf die Vermittlung und zur Hälfte auf die Betreuung entfällt. Nach Beendigung des Versicherungsmaklervertrags (VMV) ist der Courtageanspruch um den Betreuungsanteil zu kürzen, da dieser nicht mehr anfällt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) die Zahlung der vollen Courtage (Provision) aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag, auch nach Beendigung seiner Betreuungstätigkeit für den Vertrag. Der Anspruch stützt sich auf den zwischen VM und VU bestehenden Versicherungsmaklervertrag (VMV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG München I bestätigt, dass der VM grundsätzlich einen Courtageanspruch gegen das VU hat, auch nach Wegfall der Betreuung. Allerdings ist der Anspruch um den Anteil zu kürzen, der auf die Betreuung entfällt (standardmäßig 50 %), da dieser nach Beendigung des VMV nicht mehr anfällt.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Gericht stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung (u. a. BGH, OLG Hamm), wonach die Courtage standardmäßig zu 50 % auf die Vermittlung und zu 50 % auf die Betreuung aufgeteilt wird.
- Nach Beendigung des VMV entfällt der Betreuungsanteil, da der VM diese Leistung nicht mehr erbringt. Daher ist die Courtage um diesen Anteil zu kürzen.
- Die Beweislast für eine abweichende Aufteilung (z. B. höherer Anteil für Vermittlung oder Betreuung) trägt die Partei, die dies behauptet.
- Die Auffassung, dass nach Beendigung der Zusammenarbeit grundsätzlich kein Courtageanspruch mehr besteht, wird abgelehnt, da der BGH dies nicht so sieht.