Vorinstanz ArbG Mainz, 08.07.1999
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigt mit Urteil vom 14.03.2000 das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Mainz vom 08.07.1999 vollumfänglich. Die konkreten Anträge und Begründungen der Parteien sind der Vorinstanz zu entnehmen, da das LAG keine eigenen Ausführungen hinzufügt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die genauen Parteien, Anträge und Rechtsgrundlagen sind dem Urteil des ArbG Mainz (08.07.1999) zu entnehmen, da das LAG keine weiteren Angaben macht. Es handelt sich um einen Arbeitsrechtsstreit, der vor dem ArbG Mainz verhandelt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigt das Urteil des ArbG Mainz in vollem Umfang und übernimmt dessen Begründung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das LAG verweist auf die "zutreffenden Gründe" des erstinstanzlichen Urteils und fügt keine eigenen Ausführungen hinzu. Die Begründung des ArbG Mainz wird damit zur maßgeblichen Grundlage der Entscheidung.