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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 04.12.1985 - 15 O 136/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu OLG Hamburg, 03.01.1985 LS 1 m.w.N

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg entscheidet, dass § 15 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) nicht auf vertragliche Bindungen eines Handelsvertreters (HV) durch den Unternehmer (U) im Rahmen eines Handelsvertretervertrags (HVV) anwendbar ist, da die Norm nicht das Weisungsrecht des U gegenüber seinen HV einschränken soll.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) könnte geltend machen, dass vertragliche Bindungen durch den Unternehmer (U) im Handelsvertretervertrag (HVV) gegen § 15 GWB (Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen) verstoßen. Der HV würde damit eine Einschränkung der Weisungsbefugnis des U anstreben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass § 15 GWB nicht auf solche Bindungen im HVV anwendbar ist. Die Norm schränkt demnach nicht das Weisungsrecht des U gegenüber seinen HV ein.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Zweck des § 15 GWB nicht darin liegt, das weisungsrechtliche Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter zu regeln. Die Vorschrift zielt vielmehr auf Wettbewerbsbeschränkungen in anderen Kontexten ab, nicht jedoch auf die internen vertraglichen Pflichten im HVV.

KI INHALT
§ 15 GWB beschränkt nicht das Weisungsrecht des Unternehmers gegenüber Handelsvertretern und ist auf vertragliche Bindungen im Handelsvertretervertrag nicht anwendbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
HVV und Preisbindungsverbot
Kartellrecht
Preisgestaltung
FUNDSTELLE
DB 86, 371
NJW-RR 86, 668
NORM
§ 15 GWB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.12.1985
AKTENZEICHEN
15 O 136/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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