zur Frage der Anwendbarkeit des § 15 GWB auf HVV vgl. BGH, 20.03.2003 LS 19 - Thomas Philipps 1 -; OLG Düsseldorf, 05.03.1991 LS 12, WM 91, 913, 914; Ankele, Handelsvertreterrecht, § 86 Rz. 11; MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, 4.A., § 86 Rz. 15; Ebenroth/Boujong/Semmler, HGB, 5.A., § 86 Rz. 45; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 4.A., § 86 Rz. 45; Hopt, Handelsvertreterrecht, 6.A., § 86 Rz. 15; Baurmann, BB 85, 1821; Rittner, DB 85, 2543; ders., DB 89, 2587; Köhler, ZHR 87, Bd. 151, 224; Oehler, BB 87, 765; Autenrieth, BB 83, 458; Keßler, WRP 84, 124; Vollmer, DB 84, 226; Möschel, BB 85, 1477; Markert, BB 86, 1390; Kapp, DB 90, 1121; Martinek, Aktuelle Fragen des Vertriebsrechts, 3. A. 1992, Rz. 266; Westphal, Vertriebsrecht, Bd. I, Handelsvertreter, 1998, Rz. 247
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied am 03.01.1985 (Az. 3 U 139/84), dass ein als Handelsvertretervertrag (HVV) gestalteter Tankstellenvertrag, der einer Mineralölgesellschaft das Recht einräumt, die Benzin-Verkaufspreise festzusetzen, nicht gegen § 15 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstößt.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Tankstellenbetreiber oder Wettbewerber) begehrte die Feststellung, dass eine Klausel in einem Tankstellenvertrag, die einer Mineralölgesellschaft die Preisgestaltung für Benzin überlässt, gegen § 15 GWB verstoße. Der Vertrag war als Handelsvertretervertrag (HVV) ausgestaltet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg wies die Klage ab und entschied, dass die streitige Preisbindungs Klausel im HVV nicht gegen § 15 GWB verstößt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führte aus, dass die Preisbindung in diesem Fall zulässig sei, da der Vertrag als Handelsvertretervertrag strukturiert war. In einem solchen Vertragsverhältnis sei die Preisgestaltung durch den Auftraggeber (hier: Mineralölgesellschaft) nicht als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach § 15 GWB zu werten, da der Handelsvertreter nicht als selbstständiger Wettbewerber, sondern als Teil der Vertriebsorganisation des Auftraggebers agiere.