rkr.; vgl. auch BAG, 16.01.1970 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entschied, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt – selbst wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt ist. Bis dahin gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) und ein Arbeitgeber streiten darüber, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bereits während der Kündigungsfrist greift, wenn der AN unter Bezahlung beurlaubt ist. Der Arbeitgeber könnte geltend machen, dass der AN bereits während der Freistellung kein Wettbewerbsverbot mehr unterliegt, während der AN möglicherweise die Auffassung vertritt, dass das Verbot erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG München hat entschieden, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt. Eine Freistellung während der Kündigungsfrist (mit Weiterzahlung der Bezüge) ändert daran nichts. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt das allgemeine gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB analog).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die systematische Auslegung des Arbeitsrechts: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setze voraus, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist. Solange es rechtlich noch besteht – auch bei Freistellung –, gelte das gesetzliche Wettbewerbsverbot. Die Frage, ob bei einer Freistellung zur "beliebigen Verwertung der Arbeitskraft" eine andere Bewertung gilt, ließ das Gericht offen.