Vorinstanz LAG Niedersachsen, 06.04.1965 - 4 Sa 693/63 -
vgl. zu dieser Entscheidung BAG, 11.04.2000 LS 5
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für Arbeitnehmer mit umsatzabhängigen Provisionen diese Provisionen in die Berechnung einfließen müssen. Das Gericht bestätigt damit den Anspruch des Arbeitnehmers auf Berücksichtigung seiner variablen Einkommensbestandteile bei der Urlaubsentgeltberechnung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) verlangt von seinem Arbeitgeber (Beklagter) die Berücksichtigung seiner Umsatzprovisionen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts. Der Anspruch stützt sich auf die gesetzliche Regelung des Urlaubsentgelts (damals § 11 BUrlG a.F.), wonach das Urlaubsentgelt das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt umfassen soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass Umsatzprovisionen als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen sind und daher in die Berechnung des Urlaubsentgelts einbezogen werden müssen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese variablen Einkommensbestandteile bei der Ermittlung des durchschnittlichen Entgelts zu berücksichtigen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass Provisionen als Leistungslohn zu qualifizieren sind und damit zum Arbeitsentgelt zählen. Da das Urlaubsentgelt das durchschnittliche Arbeitsentgelt widerspiegeln soll, müssen auch regelmäßige oder typischerweise anfallende variable Bestandteile wie Provisionen einbezogen werden. Eine Ausklammerung würde den Zweck des Urlaubsentgelts – die wirtschaftliche Gleichstellung des Urlaubs mit Arbeitszeiten – vereiteln. Die Berechnung hat daher auf Basis der tatsächlichen Einkünfte der letzten 13 Wochen zu erfolgen, soweit diese als Arbeitsentgelt anzusehen sind.