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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 14.03.1966 - 5 AZR 468/65

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Niedersachsen, 06.04.1965 - 4 Sa 693/63 -

vgl. zu dieser Entscheidung BAG, 11.04.2000 LS 5

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für Arbeitnehmer mit umsatzabhängigen Provisionen diese Provisionen in die Berechnung einfließen müssen. Das Gericht bestätigt damit den Anspruch des Arbeitnehmers auf Berücksichtigung seiner variablen Einkommensbestandteile bei der Urlaubsentgeltberechnung.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) verlangt von seinem Arbeitgeber (Beklagter) die Berücksichtigung seiner Umsatzprovisionen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts. Der Anspruch stützt sich auf die gesetzliche Regelung des Urlaubsentgelts (damals § 11 BUrlG a.F.), wonach das Urlaubsentgelt das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt umfassen soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass Umsatzprovisionen als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen sind und daher in die Berechnung des Urlaubsentgelts einbezogen werden müssen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese variablen Einkommensbestandteile bei der Ermittlung des durchschnittlichen Entgelts zu berücksichtigen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass Provisionen als Leistungslohn zu qualifizieren sind und damit zum Arbeitsentgelt zählen. Da das Urlaubsentgelt das durchschnittliche Arbeitsentgelt widerspiegeln soll, müssen auch regelmäßige oder typischerweise anfallende variable Bestandteile wie Provisionen einbezogen werden. Eine Ausklammerung würde den Zweck des Urlaubsentgelts – die wirtschaftliche Gleichstellung des Urlaubs mit Arbeitszeiten – vereiteln. Die Berechnung hat daher auf Basis der tatsächlichen Einkünfte der letzten 13 Wochen zu erfolgen, soweit diese als Arbeitsentgelt anzusehen sind.

KI INHALT
Berechnung des Urlaubsentgelts bei Umsatzprovisionen – Grundsätze des BAG zur Einbeziehung von Provisionen in die Urlaubsvergütung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Urlaubsentgelt bei Umsatzprovision
FUNDSTELLE
BAGE 66, 692
BB 66, 662
DB 66, 948
VW 66, 889
RdA 66, 199
NORM
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.03.1966
AKTENZEICHEN
5 AZR 468/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.02.2026 15:37:31