vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet mit Urteil vom 01.10.1968 (Az. 4 U 181/68), dass unaufgeforderte Telefonwerbung bei Inhabern von Privatanschlüssen unzulässig ist. Das Gericht verbietet diese Praxis als unerwünschte Belästigung und verneint eine etwaige Einwilligung der Angerufenen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Werbetreibender (Kläger) führte unaufgeforderte Telefonwerbung bei Privatpersonen durch. Ein Betroffener (Beklagter) wehrte sich gegen diese Anrufe und begehrte Unterlassung. Der Streit dreht sich um die Zulässigkeit solcher Werbeanrufe ohne vorherige Zustimmung der Angerufenen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm urteilte, dass unaufgeforderte Telefonwerbung bei Privatanschlussinhabern unzulässig ist. Der Werbetreibende wurde verpflichtet, solche Anrufe zu unterlassen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in den unaufgeforderten Werbeanrufen eine unzumutbare Belästigung der Privatpersonen. Eine stillschweigende Einwilligung der Angerufenen wurde verneint, da diese nicht davon ausgehen müssten, dass ihr Telefonanschluss für Werbezwecke genutzt wird. Der Schutz der Privatsphäre und die Ruhe des Einzelnen überwiegen hier die Interessen der Werbewirtschaft.
Relevanz: Die Entscheidung ist ein frühes Beispiel für den Schutz vor unerwünschter Werbung und legte Grundsätze für den Umgang mit Telefonmarketing fest, die später in spezifischere Regelungen (z. B. § 7 UWG) mündeten.