zur Kündigung wegen Androhens einer Krankheit vgl. BAG, 05.11.1992
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Mannheim (Kammer Heidelberg) entschied, dass eine außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit nur gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Verdacht besteht und der Arbeitgeber Aufklärung betrieben hat. Bloße Äußerungen des Arbeitnehmers ("krank machen") reichen nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt eine außerordentliche Kündigung gegen den Arbeitnehmer (AN) wegen des Vorwurfs, dieser habe Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, um Gehaltsfortzahlung zu erschleichen (versuchter Betrug).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht lehnte die außerordentliche Kündigung ab. Die bloße Äußerung des AN, er werde "krank machen", belege nicht zwingend, dass er tatsächlich nicht krank sei. Auch eine Verdachtskündigung scheide aus, da kein konkreter, durch Tatumstände begründeter Verdacht vorliege und der AG keine ausreichenden Aufklärungsbemühungen unternommen habe.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zwar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (als versuchter Betrug).
- Allerdings gibt es keinen Erfahrungssatz, dass eine solche Äußerung stets auf eine Vortäuschung hindeutet.
- Für eine Verdachtskündigung fehlt es an einem dringenden, durch konkrete Umstände gestützten Verdacht. Der AG hätte zunächst alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergreifen müssen (in Anlehnung an BAG-Rechtsprechung).
Kernaussage: Eine Kündigung wegen Verdachts auf Betrug setzt einen substanzierten Verdacht und Aufklärung voraus – bloße Behauptungen oder Äußerungen des AN genügen nicht.