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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Mannheim, Kammer Heidelberg, 12.03.1992 - 5 Ca 20/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Kündigung wegen Androhens einer Krankheit vgl. BAG, 05.11.1992

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Mannheim (Kammer Heidelberg) entschied, dass eine außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit nur gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Verdacht besteht und der Arbeitgeber Aufklärung betrieben hat. Bloße Äußerungen des Arbeitnehmers ("krank machen") reichen nicht aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt eine außerordentliche Kündigung gegen den Arbeitnehmer (AN) wegen des Vorwurfs, dieser habe Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, um Gehaltsfortzahlung zu erschleichen (versuchter Betrug).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht lehnte die außerordentliche Kündigung ab. Die bloße Äußerung des AN, er werde "krank machen", belege nicht zwingend, dass er tatsächlich nicht krank sei. Auch eine Verdachtskündigung scheide aus, da kein konkreter, durch Tatumstände begründeter Verdacht vorliege und der AG keine ausreichenden Aufklärungsbemühungen unternommen habe.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zwar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (als versuchter Betrug).
  • Allerdings gibt es keinen Erfahrungssatz, dass eine solche Äußerung stets auf eine Vortäuschung hindeutet.
  • Für eine Verdachtskündigung fehlt es an einem dringenden, durch konkrete Umstände gestützten Verdacht. Der AG hätte zunächst alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergreifen müssen (in Anlehnung an BAG-Rechtsprechung).

Kernaussage: Eine Kündigung wegen Verdachts auf Betrug setzt einen substanzierten Verdacht und Aufklärung voraus – bloße Behauptungen oder Äußerungen des AN genügen nicht.

KI INHALT
Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen, da es versuchten Betrug darstellt. Verdachtskündigung setzt dringenden, konkreten Verdacht und Aufklärung voraus. bloße Ankündigung, krank zu sein, reicht nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
Vortäuschen einer Krankheit
mündliche Krankmeldung
Vorlage eines ärztlichen Attests
wichtiger Grund
Verdachtskündigung
FUNDSTELLE
BB 93, 864
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Mannheim, Kammer Heidelberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.03.1992
AKTENZEICHEN
5 Ca 20/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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