Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 29.11.1983 - 1 Sa 26/83 -; ArbG Ulm, 03.05.1983 - 2 Ca 811/82 -
Bestätigung von BAG, 23.02.1982 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die erhöhte Anrechnungsgrenze für die Karenzentschädigung (125 % der Gesamtbezüge nach § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB) nur gilt, wenn das Wettbewerbsverbot den Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer ohne das Verbot am bisherigen Wohnsitz eine vergleichbare Tätigkeit ausüben könnte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt die Anwendung der erhöhten Anrechnungsgrenze (125 % der Gesamtbezüge) für seine Karenzentschädigung nach § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Streitig ist, ob diese erhöhte Grenze greift, wenn das Wettbewerbsverbot seinen Wohnsitzwechsel verursacht hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die erhöhte Anrechnungsgrenze nur dann gilt, wenn das Wettbewerbsverbot ursächlich für den Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer ohne das Wettbewerbsverbot am bisherigen Wohnsitz oder in dessen Einzugsbereich eine seiner früheren Tätigkeit vergleichbare Stelle antreten könnte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und den Zweck des § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB. Die erhöhte Anrechnungsgrenze soll den Arbeitnehmer für die mit einem Wohnsitzwechsel verbundenen besonderen Härten entschädigen – allerdings nur, wenn das Wettbewerbsverbot tatsächlich der Grund für den Umzug ist. Fehlt dieser kausale Zusammenhang (weil der Arbeitnehmer z. B. auch ohne Verbot hätte umziehen müssen oder am alten Wohnort keine vergleichbare Arbeit finden konnte), greift die erhöhte Grenze nicht.