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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 23.02.1982 - 3 AZR 676/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Rheinland -Pfalz, 19.04.1979 - 4 Sa 820/78 -; ArbG Ludwigshafen, 20.06.1978 - 9 Ca 531/77 -

vgl. BAG, 10.09.1985 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die erhöhte Anrechnungsgrenze für Karenzentschädigungen (§ 74c Abs. 1 Satz 2 HGB) nur gilt, wenn der Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers durch das Wettbewerbsverbot verursacht wurde. Voraussetzung ist, dass eine Wettbewerbstätigkeit am früheren Wohnsitz möglich gewesen wäre.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) beansprucht eine Karenzentschädigung nach § 74c HGB gegen seinen Arbeitgeber, wobei er die erhöhte Anrechnungsgrenze (125 % der Gesamtbezüge) geltend macht. Streitig ist, ob diese erhöhte Grenze anwendbar ist, da der AN seinen Wohnsitz gewechselt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die erhöhte Anrechnungsgrenze nur dann gilt, wenn der Wohnsitzwechsel des AN ursächlich auf das Wettbewerbsverbot zurückzuführen ist. Dies setzt mindestens voraus, dass eine Wettbewerbstätigkeit am früheren Wohnsitz des AN überhaupt in Betracht gekommen wäre.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und Zweck des § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB. Die erhöhte Anrechnungsgrenze soll den AN für die durch das Wettbewerbsverbot entstandenen Nachteile entschädigen. Wenn der Wohnsitzwechsel jedoch nicht durch das Verbot bedingt ist (weil z. B. am alten Wohnsitz ohnehin keine Wettbewerbstätigkeit möglich gewesen wäre), fehlt der notwendige Zusammenhang – die erhöhte Grenze greift dann nicht.

KI INHALT
Karenzentschädigung nach § 74c HGB: Erhöhte Anrechnungsgrenze (125%) nur bei ursächlichem Wohnsitzwechsel für Wettbewerbsverbot, wenn Wettbewerb am alten Wohnsitz möglich war.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot
Höhe der Karenzentschädigung bei Wohnsitzwechsel
FUNDSTELLE
NORM
§ 74 c Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.02.1982
AKTENZEICHEN
3 AZR 676/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019