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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Lebach, 10.02.1995 - 3 C 849/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu a.A. LG Hagen, 25.02.1981 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Lebach hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für einen Vorstellungstermin hat, selbst wenn kein Handelsvertretervertrag besteht. Das Gericht stützt sich dabei auf den Rechtsgedanken des § 87d HGB, der eine Erstattung solcher Aufwendungen ausschließt, und verneint einen Rückgriff auf § 670 BGB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem (potenziellen) Auftraggeber die Erstattung von Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins entstanden sind. Er stützt seinen Anspruch möglicherweise auf § 670 BGB (Aufwendungsersatz im Auftragsrecht), da kein wirksamer Handelsvertretervertrag vorliegt und § 87d HGB daher nicht direkt anwendbar ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Lebach hat den Anspruch des Handelsvertreters auf Erstattung der Aufwendungen abgelehnt. Es sieht keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch, selbst wenn kein Handelsvertretervertrag besteht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Rechtsgedanke des § 87d HGB (der im bestehenden Vertragsverhältnis Aufwendungsersatz für Vorstellungstermine ausschließt) auch dann Anwendung findet, wenn kein Vertragsverhältnis vorliegt. Dadurch wird ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 670 BGB (Aufwendungsersatz bei Auftrag) blockiert. Somit hat der HV keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.

KI INHALT
Handelsvertreter haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Vorstellungstermine, selbst wenn § 87d HGB nicht direkt anwendbar ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch des HV auf Ersatz von Vorstellungskosten
FUNDSTELLE
HVR Nr. 785
NORM
§ 87 d HGB
§ 670 BGB
REDAKTION
GERICHT
AG Lebach
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.02.1995
AKTENZEICHEN
3 C 849/94
ECLI
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
22.04.2021