vgl. dazu a.A. LG Hagen, 25.02.1981 LS 1 m.w.N.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Lebach hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für einen Vorstellungstermin hat, selbst wenn kein Handelsvertretervertrag besteht. Das Gericht stützt sich dabei auf den Rechtsgedanken des § 87d HGB, der eine Erstattung solcher Aufwendungen ausschließt, und verneint einen Rückgriff auf § 670 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem (potenziellen) Auftraggeber die Erstattung von Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins entstanden sind. Er stützt seinen Anspruch möglicherweise auf § 670 BGB (Aufwendungsersatz im Auftragsrecht), da kein wirksamer Handelsvertretervertrag vorliegt und § 87d HGB daher nicht direkt anwendbar ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Lebach hat den Anspruch des Handelsvertreters auf Erstattung der Aufwendungen abgelehnt. Es sieht keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch, selbst wenn kein Handelsvertretervertrag besteht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Rechtsgedanke des § 87d HGB (der im bestehenden Vertragsverhältnis Aufwendungsersatz für Vorstellungstermine ausschließt) auch dann Anwendung findet, wenn kein Vertragsverhältnis vorliegt. Dadurch wird ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 670 BGB (Aufwendungsersatz bei Auftrag) blockiert. Somit hat der HV keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.