Vorinstanz ArbG Mainz, 07.06.1984 - 5 Ca 199/84 -; nachgehend BAG, 12.06.1986
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass bei Streitigkeiten zwischen einem deutschen Arbeitnehmer und einem französischen Arbeitgeber über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder rückständigen Lohn die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Arbeitgebers oder am Erfüllungsort gegeben ist. Als Erfüllungsort bei Reisenden gilt der Schwerpunkt der Arbeitsleistung oder, falls nicht feststellbar, der Ort der Arbeitslenkung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Arbeitnehmer (AN) streitet mit einem französischen Arbeitgeber (AG) über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder rückständigen Lohn. Der AN begehrt möglicherweise die Feststellung des Arbeitsverhältnisses oder die Zahlung von Lohn.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die zuständigen Gerichte am Sitz des Beklagten (französischer AG) oder am Erfüllungsort des Arbeitsvertrags liegen. Bei Reisenden ist der Erfüllungsort dort, wo der Schwerpunkt der Arbeitsleistung liegt. Ist dieser nicht feststellbar, gilt der Ort, von dem aus die Arbeit gelenkt wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die allgemeinen Regeln der internationalen Zuständigkeit, wonach bei vertraglichen Streitigkeiten die Gerichte am Sitz des Beklagten oder am Erfüllungsort zuständig sind. Bei Arbeitsverträgen mit Reisenden ist der Erfüllungsort besonders zu bestimmen, da diese keine feste Arbeitsstätte haben. Der Schwerpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung oder die Lenkung der Arbeit dienen als Anknüpfungspunkte, um den Erfüllungsort zu ermitteln.