Vorinstanzen LAG Rheinland-Pflaz, 29.11.1984; ArbG Mainz, 07.06.1984 - 5 Ca 199/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass für einen in Deutschland wohnhaften, als Reisender angestellten Arbeitnehmer (AN) der Gerichtsstand am Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (heute: Art. 7 Nr. 1 EuGVVO) am Wohnsitz des AN liegt, wenn dieser von dort aus seine Reisetätigkeit ausübt. Maßgeblich ist die Arbeitsleistung als charakteristische Pflicht aus dem Arbeitsvertrag.
a) Wer will was von wem woraus? Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer (AN) klagt gegen einen Unternehmer (U) mit Sitz in einem anderen EuGVÜ-Vertragsstaat auf Zahlung von Fixum, Provision und Urlaubsabgeltung. Die Klage stützt sich auf den Arbeitsvertrag, und der AN beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Erfüllungsort für die Arbeitsleistung des Reisenden dessen Wohnsitz in Deutschland ist, wenn er von dort aus seine Tätigkeit ausübt. Damit ist der Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ am Wohnsitz des AN begründet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Charakteristische Leistung: Die Arbeitsleistung ist die für den Arbeitsvertrag typische Pflicht (im Anschluss an den EuGH).
- Kollisionsrecht: Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das das angerufene Gericht für die streitige Verpflichtung anwendet (hier: deutsches Recht).
- § 269 Abs. 1 BGB: Für Reisende, die einen größeren Bezirk bearbeiten, gilt der Wohnsitz als Erfüllungsort, sofern sie von dort aus tätig werden – unabhängig von Rückkehrhäufigkeit oder Weisungsbindung.
Relevanz: Die Entscheidung klärt die internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen mit Reisendentätigkeit.