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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Stuttgart, 27.08.1986 - 8 Sa 33/86 -; ArbG Freiburg 15.01.1986 - 4 Ca 392/85 -; nachgehend BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 663/88 -

zu dieser Entscheidung vgl. BAG, 19.02.1959; 09.09.1968; BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59/04 -; Anm. Degen, AiB 88, 268; Anm. Röder, AR-Blattei Geheimnisschutz im Arbeitsrecht Entsch 7; Anm. Eisemann, ArbuR 89, 390; Anm. Gaul, ZIP 88, 689; Roland Reinfeld, Verschwiegenheitspflicht und Geheimnisschutz im Arbeitsrecht, 1989

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vertragliche Geheimhaltungspflicht für Betriebsgeheimnisse auch ohne Entschädigung wirksam ist. Ein Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn nicht offenkundige, wirtschaftlich schützenswerte Informationen nur einem begrenzten Kreis bekannt sind. Die Rezeptur eines Reagenzes kann ein solches Geheimnis sein, wenn ihre Analyse und Nutzung spezielle Kenntnisse erfordert.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) begehrt von einem Arbeitnehmer (AN) die Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungsklausel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der AN soll Betriebsgeheimnisse (hier: die Rezeptur eines Reagenzes) weder nutzen noch weitergeben. Die Klausel stützt sich auf den Arbeitsvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass die Geheimhaltungsklausel auch ohne Zusage einer Entschädigung wirksam ist. Die Rezeptur des Reagenzes qualifiziert sich als Betriebsgeheimnis, da sie nicht offenkundig ist und ihre Nutzung spezielle Expertise voraussetzt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Verbindlichkeit der Klausel: Die Wirksamkeit einer nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht hängt nicht von einer Gegenleistung (z. B. Entschädigung) ab. Sie ergibt sich aus dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des AG an der Geheimhaltung.
  • Definition Betriebsgeheimnis: Ein Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn:
  1. Die Information nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist,
  2. sie nicht offenkundig ist,
  3. der AG ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an ihrer Geheimhaltung hat.
  • Anwendung auf die Rezeptur: Die Rezeptur ist nicht offenkundig, weil ihre quantitative Analyse für Chemiker zwar lösbar, aber mit mittlerem Aufwand verbunden ist. Die sinnvolle Nutzung setzt Detailwissen und Untersuchungen voraus – sie ist daher schützenswert.
KI INHALT
Betriebsgeheimnisse können vertraglich auch ohne Entschädigung geschützt werden. Eine Rezeptur ist nicht offenkundig, wenn ihre Analyse für Fachleute schwierig ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung eines AN
Verwertung anvertrauten Betriebsgeheimnisses nach Vertragsende
Geschäftsgeheimnis
Betriebsgeheimnis
Begriff
nachvertragliche Verwertung von Geschäftsgeheimnissen
FUNDSTELLE
BAGE 41, 21
BB 82, 1792
DB 82, 2247
VW 83, 364
RdA 82, 388
AR-Blattei Geheimschutz im Arbeitsrecht, Entsch. 5
AuR 82, 321
EzA § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 1
WM 82, 1237
Gewerkschafter 82 H. 11 S. 31
Quelle 82, 685
BlfSt. 82, 359
ARST 83, 63
JuS 83, 394
Personal 83, 292
NORM
§ 242 BGB
§ 611 BGB
§ 823 BGB
§ 826 BGB
§ 1 UWG
§ 17 UWG
§ 79 BetrVG
§ 74 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.03.1982
AKTENZEICHEN
3 AZR 83/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.06.2026 09:09:41