Vorinstanzen OLG Hamm, 18.07.2003 - 35 U 48/01 -; LG Hagen, 03.05.2001 - 6 O 233/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Schuldner im Revisionsverfahren nur dann eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO beantragen kann, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Eine Ausnahme gilt nur bei besonderen Umständen oder nachträglich entstandenen Gründen. Im konkreten Fall scheitert der Antrag des Schuldners, weil der Auskunftsanspruch des Gläubigers bereits in erster Instanz bekannt war und im Berufungsverfahren weiterverfolgt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Schuldner (Beklagter) beantragt im Revisionsverfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil. Er stützt sich dabei auf § 719 Abs. 2 ZPO (analog § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO für Nichtzulassungsbeschwerden), da ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt den Antrag ab. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Schuldner in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Eine Ausnahme greift hier nicht, da der Auskunftsanspruch des Gläubigers bereits in erster Instanz geltend gemacht und im Berufungsverfahren weiterverfolgt wurde – der Umfang der Auskunftspflicht war dem Schuldner somit bekannt.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Ein Schuldner muss zunächst in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO stellen, um später im Revisionsverfahren Schutz nach § 719 Abs. 2 ZPO zu beanspruchen.
- Ausnahme: Nur bei besonderen Härten (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Antrags in der Berufungsinstanz) oder neuen Gründen nach dem Berufungsurteil ist eine nachträgliche Einstellung möglich.
- Konkreter Fall: Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, der Umfang der Auskunftspflicht sei erst aus dem Berufungsurteil erkennbar gewesen, da der Gläubiger seinen Antrag bereits in erster Instanz gestellt und im Berufungsverfahren sogar in größerem Umfang weiterverfolgt hatte. Die Unterlassung des Antrags nach § 712 ZPO ist daher nicht entschuldbar.