vgl. dazu OLG Düsseldorf, 09.05.1990 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entschied am 06.04.1993 (Az. 22 U 252/92), dass ein Scheck, der in einem Vergleichsangebot mit dem Hinweis überreicht wird, er diene „zum Ausgleich des obigen Angebots“, vom Gläubiger als ausschließlich für die Vergleichszahlung bestimmt zu verstehen ist. Die Annahme des Schecks führt daher nicht zur Erfüllung der ursprünglichen Forderung, sondern nur zur Annahme des Vergleichs.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Schuldner unterbreitet einem Gläubiger ein Vergleichsangebot und fügt einen Scheck bei, der „zum Ausgleich des obigen Angebots“ bestimmt ist. Der Gläubiger nimmt den Scheck an. Streitig ist, ob die Annahme des Schecks als Annahme des Vergleichs oder als Erfüllung der ursprünglichen Forderung zu werten ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln entschied, dass der Scheck nur als Vergleichszahlung anzusehen ist. Die Formulierung im Schreiben mache für den Gläubiger deutlich, dass der Scheck nicht die ursprüngliche Forderung tilgen, sondern das Vergleichsangebot abgelten solle.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem erkennbaren Willen des Schuldners, der durch die Formulierung „zum Ausgleich des obigen Angebots“ zum Ausdruck komme. Für den Gläubiger sei klar, dass der Scheck bedingte Zahlung (nämlich nur bei Annahme des Vergleichs) darstelle. Daher führe die Annahme des Schecks zur Bindung an den Vergleich, nicht zur Tilgung der ursprünglichen Schuld.