Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG München hat entschieden, dass eine formularvertragliche Klausel, die einem Unternehmer (U) ein fristloses Kündigungsrecht einräumt, falls der Alleinvertreiber eine vereinbarte Mindestbezugsmenge nicht erreicht, mit § 9 AGBG vereinbar ist – selbst wenn kein Verschulden des Vertriebsmittlers vorliegt. Die langjährige Einhaltung der Mindestmengen durch den Alleinvertreiber ist dabei irrelevant.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Der Unternehmer (U) stützt sich auf eine Klausel in einem formularmäßigen Alleinvertriebsvertrag, die ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumt, falls der Alleinvertreiber die vereinbarte Mindestbezugsmenge pro Jahr nicht abnimmt. Der Alleinvertreiber wendet sich gegen diese Klausel mit der Begründung, sie benachteilige ihn unangemessen (§ 9 AGBG).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG München hat die Klausel für wirksam erachtet. Das fristlose Kündigungsrecht des Unternehmers ist auch ohne Verschulden des Alleinvertreters zulässig. Die Tatsache, dass der Alleinvertreiber die Mindestmengen über 10 Jahre hinweg eingehalten hat, ändert nichts an der Wirksamkeit der Klausel.
c) Begründung des Gerichts:
Das Gericht argumentiert, dass die Klausel nicht gegen § 9 AGBG (heute § 307 BGB) verstößt, da sie keine unangemessene Benachteiligung des Alleinvertreibers darstellt. Die Vereinbarung einer Mindestbezugsmenge und die daran geknüpfte Kündigungsmöglichkeit sind im Rahmen eines Alleinvertriebsvertrags sachlich gerechtfertigt, um die Interessen des Unternehmers zu schützen. Die fehlende Verschuldensabhängigkeit der Kündigung ist dabei nicht zu beanstanden. Die langjährige Vertragstreue des Alleinvertreibers ist für die Bewertung der Klausel ohne Belang.