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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 08.03.1996 - 22 U 97/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Darmstadt, 11.04.1995

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass eine formularmäßige Vertragsstrafe von 10.000 DM für einen Handelsvertreter (HV) bei schuldhafter Verletzung eines Wettbewerbsverbots nicht unangemessen ist, wenn der HV durchschnittlich 10.750 DM Provision pro Vertragszeitraum erhielt.

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wendet sich gegen eine Vertragsstrafenvereinbarung, die bei Verletzung eines Wettbewerbsverbots eine Strafe von 10.000 DM vorsieht. Er argumentiert, diese benachteilige ihn unangemessen (§ 9 AGBG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Vertragsstrafe. Die Höhe von 10.000 DM sei nicht unangemessen, da der HV durchschnittlich 10.750 DM Provision erhielt.

c) Begründung des Gerichts: Maßgeblich für die Angemessenheit sei nicht der Gewinn nach Steuern, sondern die Provisionseinkünfte des HV. Da die Vertragsstrafe im Verhältnis zu den Provisionen stehe, liege keine unangemessene Benachteiligung vor.

KI INHALT
Vertragsstrafe von 10.000 DM bei Wettbewerbsverstoß für HV mit Durchschnittsprovision von 10.750 DM nicht unangemessen. Maßgeblich sind Provisionseinkünfte, nicht Gewinn nach Steuern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Höhe einer Vertragsstrafe
unangemessene Benachteiligung
Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstraferegelung in einem HVV
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 9 AGBG
§ 343 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.03.1996
AKTENZEICHEN
22 U 97/95
ECLI
LIEFERUNG
01.04.1998
ÄNDERUNG
11.03.2021