n. rkr.; aufgehoben durch OLG Frankfurt/Main, 08.03.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine formularvertragliche Vertragsstrafenklausel in einem Handelsvertretervertrag (HVV), die für jeden Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Monatsprovision vorsieht, den Handelsvertreter (HV) unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG) und daher unwirksam ist. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auf den Nettogewinn des HV abzustellen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wendet sich gegen eine formularvertragliche Vertragsstrafenklausel in seinem Handelsvertretervertrag (HVV). Die Klausel sieht vor, dass er für jeden Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Monatsprovision zahlen muss. Der HV hält diese Klausel für unangemessen und daher unwirksam.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Darmstadt hat die Vertragsstrafenklausel für unwirksam erklärt, da sie den HV unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass bei der Prüfung der Unangemessenheit einer Vertragsstrafe eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist. Maßgeblich sei dabei der Nettogewinn des HV. Eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Monatsprovision sei unverhältnismäßig hoch und benachteilige den HV unangemessen, da sie in keinem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden des Unternehmers stehe.