nachgehend BAG, 09.08.1974
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied, dass ein Arbeitnehmer, der einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, keinen Anspruch auf Karenzentschädigung hat, wenn er während der Verbotszeit ein Studium aufnimmt, statt einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen – insbesondere, wenn das Verbot nur einen engen Sektor betrifft und ihm andere Erwerbsmöglichkeiten offenstehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (AG) die Zahlung einer Karenzentschädigung nach § 74c HGB, weil er durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Der AN nutzt die Zeit jedoch, um ein Studium aufzunehmen, anstatt einer anderen Arbeit nachzugehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat den Anspruch auf Karenzentschädigung abgelehnt. Der AN handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er das Wettbewerbsverbot ausnutzt, um ein Studium zu finanzieren, obwohl ihm andere Erwerbsmöglichkeiten offenstehen.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck der Karenzentschädigung: Die §§ 74 ff. HGB sollen ungerechtfertigte Nachteile für AN vermeiden, die durch ein Wettbewerbsverbot in ihrer Berufsausübung eingeschränkt sind. Sie dienen nicht dazu, ein Studium auf Kosten des AG zu ermöglichen.
- Treu und Glauben (§ 242 BGB): Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der AN das Wettbewerbsverbot als Vorwand nutzt, um keine Erwerbstätigkeit auszuüben, sondern zu studieren – besonders, wenn das Verbot nur einen engen Bereich betrifft und ihm andere Jobs offenstehen.
- Anrechnung fiktiver Einkünfte: Der AN muss sich anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er einer anderen Tätigkeit nachgegangen wäre. Da er dies nicht tut, entfällt der Anspruch auf Entschädigung vollständig.