Vorinstanz FG Köln, 03.12.1997 - 11 K 2122/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass ein unechter Hauptvertreter im Werbeaußendienst einer Bausparkasse als Bausparkassenvertreter i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG gilt und seine Umsätze daher steuerbefreit sind, selbst wenn er nicht persönlich an Vertragsabschlüssen mitwirkt, sondern nur organisatorisch (z. B. durch Einstellung und Betreuung von Untervertretern) tätig ist. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf übergeordnete Ebenen (z. B. Bezirksdirektoren), um den Gesetzeszweck – die Entlastung der Bausparer von Umsatzsteuer – zu wahren.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein unechter Hauptvertreter (z. B. Bezirksdirektor) einer Bausparkasse begehrt die Steuerbefreiung seiner Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG (Befreiung für Bausparkassenvertreter). Streitig ist, ob seine Tätigkeit (Organisation von Untervertretern ohne direkte Vertragsmitwirkung) unter den Begriff des Bausparkassenvertreters fällt.
b) Entscheidung des Gerichts: Der BFH bejaht die Steuerbefreiung. Ein unechter Hauptvertreter ist als Bausparkassenvertreter anzuerkennen, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für die Vermittlung von Bausparverträgen ist – auch ohne direkte Mitwirkung an Einzelabschlüssen. Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob Kredite oder Einlagengeschäfte vermittelt werden.
c) Begründung:
- Handelsrechtlicher HV-Begriff: Der BFH stützt sich auf die BGH-Rechtsprechung, wonach ein HV auch derjenige ist, der ständig für die Umsatzerweiterung des Unternehmens tätig ist (z. B. durch Führung eines Vertreterstabs).
- Wirtschaftliches Erscheinungsbild: Selbst ohne vertragliche Beziehungen zu Untervertretern kann eine mittlere Stufe (Generalvertreter) als HV gelten, wenn sie organisatorisch unverzichtbar ist.
- Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit: Die 6. EG-Richtlinie (Art. 13 Teil B lit. d) erfasst Bausparkassenvertreter explizit (Protokollerklärung 5). Der Gesetzeszweck (§ 4 Nr. 8 UStG) – Entlastung der Bausparer – würde unterlaufen, wenn nur Untervertreter, nicht aber übergeordnete Stellen steuerbefreit wären.
- Analogie zu Bankenfällen: Der BFH verweist auf EuGH-Urteile (z. B. Régie dauphinoise), die ähnliche Konstellationen (Dienstleistungen für Banken) steuerbefreit haben.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für Bausparkassenvertreter)
- Art. 13 Teil B lit. d der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG
- BGH-Rechtsprechung zum HV-Begriff (BGHZ 56, 290; 59, 87)