n. rkr.; nachgehend BGH, 10.06.1999; vgl. dazu FG Düsseldorf, 26.06.1997 LS 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Köln entschied am 03.12.1997 (Aktenzeichen: 11 K 2122/95), dass Provisionsumsätze eines Bezirksdirektors einer Bausparkasse, der selbst keine Bausparverträge vermittelt, nicht umsatzsteuerfrei sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksdirektor einer Bausparkasse (Kläger) begehrte die Umsatzsteuerbefreiung für seine Provisionsumsätze. Er stützte seinen Anspruch darauf, dass seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bausparverträgen stehe, die grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind (§ 4 Nr. 8 UStG). Allerdings vermittelte er selbst keine Bausparverträge, sondern führte organisatorische und leitende Tätigkeiten aus.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab und bestätigte, dass die Provisionsumsätze des Bezirksdirektors nicht umsatzsteuerfrei sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG nur für unmittelbar mit der Vermittlung von Bausparverträgen verbundene Umsätze gelte. Da der Bezirksdirektor keine Vermittlungstätigkeit ausübte, sondern ledigliche Führungs- und Organisationsaufgaben wahrnahm, seien seine Provisionsumsätze nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Die Befreiung setze voraus, dass die Tätigkeit direkt der Vermittlung diene – was hier nicht der Fall war.