Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Köln, 03.12.1997 - 11 K 2122/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; nachgehend BGH, 10.06.1999; vgl. dazu FG Düsseldorf, 26.06.1997 LS 2

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Köln entschied am 03.12.1997 (Aktenzeichen: 11 K 2122/95), dass Provisionsumsätze eines Bezirksdirektors einer Bausparkasse, der selbst keine Bausparverträge vermittelt, nicht umsatzsteuerfrei sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksdirektor einer Bausparkasse (Kläger) begehrte die Umsatzsteuerbefreiung für seine Provisionsumsätze. Er stützte seinen Anspruch darauf, dass seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bausparverträgen stehe, die grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind (§ 4 Nr. 8 UStG). Allerdings vermittelte er selbst keine Bausparverträge, sondern führte organisatorische und leitende Tätigkeiten aus.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab und bestätigte, dass die Provisionsumsätze des Bezirksdirektors nicht umsatzsteuerfrei sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG nur für unmittelbar mit der Vermittlung von Bausparverträgen verbundene Umsätze gelte. Da der Bezirksdirektor keine Vermittlungstätigkeit ausübte, sondern ledigliche Führungs- und Organisationsaufgaben wahrnahm, seien seine Provisionsumsätze nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Die Befreiung setze voraus, dass die Tätigkeit direkt der Vermittlung diene – was hier nicht der Fall war.

KI INHALT
Provisionsumsätze eines Bezirksdirektors einer Bausparkasse unterliegen der Umsatzsteuer, da er selbst keine Bausparverträge vermittelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Leitungsvergütung
Umsatzsteuerbarkeit der Superprovision des Bausparkassenvertreters
FUNDSTELLE
EFG 98, 699
StE 98, 184 LS
UVR 98, 242 LS
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG
REDAKTION
GERICHT
FG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.12.1997
AKTENZEICHEN
11 K 2122/95
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
22.02.2021