Vorinstanz LAG Hamm, 15.07.1966 - 5 Sa 297/66 -
zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Freistellung eines AN während der Kündigungsfrist vgl. LAG Hamm, 05.05.1975 LS 3 ff.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Verwaltungsangestellter des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, der nach Vergütungsgruppe IV b des Tarifvertrags bezahlt wird, nur Anspruch auf eine Beschäftigung hat, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht – nicht jedoch auf einen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Dienststelle.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verwaltungsangestellter des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe begehrt eine Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort bzw. einer bestimmten Dienststelle. Er stützt seinen Anspruch auf seinen Arbeitsvertrag und den Tarifvertrag für Angestellte des Landschaftsverbandes (VergGr. IV b).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat den Anspruch auf eine bestimmte Dienststelle oder einen bestimmten Dienstort abgelehnt. Der Angestellte habe nur Anspruch auf eine Tätigkeit, die den Anforderungen seiner Vergütungsgruppe (IV b) entspricht, nicht jedoch auf einen spezifischen Einsatzort.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Tarifvertrag und der Arbeitsvertrag lediglich die Eingruppierung und die damit verbundenen Aufgaben regeln, nicht aber den konkreten Einsatzort. Der Landschaftsverband als Arbeitgeber habe daher das Recht, den Angestellten im Rahmen der Vergütungsgruppe flexibel einzusetzen, solange die Tätigkeit den Merkmalen der Gruppe entspricht.