Vorinstanz LAG Düsseldorf 12.04.1958 - 2 Sa 62/58 -
vgl. BAG, 23.01.1967 LS 3
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet in diesem Urteil vom 18.10.1958 (Aktenzeichen: 2 AZR 291/58) zur Auslegung des Begriffs der Böswilligkeit im Sinne von § 615 Satz 2 BGB. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch verliert, wenn er die Arbeitsleistung nicht erbringt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) fordert von seinem Arbeitgeber (Beklagten) Lohnzahlung für eine nicht erbrachte Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber beruft sich auf § 615 Satz 2 BGB, wonach der Lohnanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit böswillig verweigert. Der Streit dreht sich daher um die Definition der Böswilligkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG stellt klar, dass Böswilligkeit im Sinne von § 615 Satz 2 BGB vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund verweigert, obwohl er weiß oder wissen muss, dass sein Verhalten unberechtigt ist. Eine bloße Fahrlässigkeit oder ein Irrtum über die Berechtigung der Arbeitsverweigerung reicht nicht aus.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Begriff der Böswilligkeit eng auszulegen ist, um den Arbeitnehmer nicht unnötig zu benachteiligen. Böswilligkeit setze ein subjektives Element voraus: Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsverweigerung bewusst und in der Absicht vornehmen, den Arbeitgeber zu schädigen oder sich seinen Pflichten zu entziehen. Ein objektiver Verstoß gegen die Arbeitspflicht allein genüge nicht.
Relevanz: Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen für den Verlust des Lohnanspruchs bei Arbeitsverweigerung und schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Lohnkürzungen. Sie ist bis heute grundlegend für die Auslegung von § 615 BGB.