vgl. dazu das Berufungsurteil des OLG Bamberg vom 26.04.1979
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Würzburg hat entschieden, dass die vertragswidrige Tätigkeit eines Handelsvertreters (HV) für ein Konkurrenzunternehmen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (Kläger) begehrt die Feststellung, dass die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags gegenüber dem HV (Beklagter) wirksam ist. Der HV hatte vertragswidrig für ein anderes, konkurrierendes Unternehmen tätig geworden, was gegen seine vertraglichen Pflichten verstieß.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Würzburg hat die fristlose Kündigung des Unternehmers für wirksam erklärt. Die vertragswidrige Nebentätigkeit des HV für ein Konkurrenzunternehmen stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 89a HGB (Handelsgesetzbuch) dar, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führte aus, dass der HV durch seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen gegen seine Treuepflicht aus dem Handelsvertretervertrag verstoßen habe. Diese Pflichtverletzung sei so schwerwiegend, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und HV nachhaltig zerstöre. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liege daher vor, da dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Die Kündigung sei verhältnismäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 89a HGB) gerechtfertigt.