Vorinstanz LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.1957 - 2 Sa 212/57 -
vgl. BAG, 25.08.1966 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers der Bundeswehr wegen Sicherheitsbedenken nicht allein auf die Erklärung einer Dienststelle gestützt werden kann. Vielmehr müssen konkrete tatsächliche Umstände vorgebracht werden, die die Sicherheitsbedenken begründen. Die Gerichte müssen selbst prüfen, ob die Kündigung aufgrund dieser Umstände sozial gerechtfertigt ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (Bundeswehr) möchte einen Arbeitnehmer (AN) aufgrund von Sicherheitsbedenken kündigen. Die Kündigung stützt sich auf eine Erklärung einer Dienststelle, die Sicherheitsbedenken geltend macht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Kündigung nicht allein auf die Erklärung der Dienststelle gestützt werden darf. Es müssen konkrete tatsächliche Umstände vorgebracht werden, die die Sicherheitsbedenken begründen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Gerichte selbst prüfen müssen, ob die vorgetragenen Sachverhalte tatsächlich Sicherheitsbedenken rechtfertigen und ob die Kündigung dadurch sozial gerechtfertigt ist. Eine bloße Erklärung der Dienststelle reicht nicht aus, um die Kündigung zu rechtfertigen.