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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 27.09.1960 - 3 AZR 171/58

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.1957 - 2 Sa 212/57 -

vgl. BAG, 25.08.1966 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers der Bundeswehr wegen Sicherheitsbedenken nicht allein auf die Erklärung einer Dienststelle gestützt werden kann. Vielmehr müssen konkrete tatsächliche Umstände vorgebracht werden, die die Sicherheitsbedenken begründen. Die Gerichte müssen selbst prüfen, ob die Kündigung aufgrund dieser Umstände sozial gerechtfertigt ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (Bundeswehr) möchte einen Arbeitnehmer (AN) aufgrund von Sicherheitsbedenken kündigen. Die Kündigung stützt sich auf eine Erklärung einer Dienststelle, die Sicherheitsbedenken geltend macht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Kündigung nicht allein auf die Erklärung der Dienststelle gestützt werden darf. Es müssen konkrete tatsächliche Umstände vorgebracht werden, die die Sicherheitsbedenken begründen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Gerichte selbst prüfen müssen, ob die vorgetragenen Sachverhalte tatsächlich Sicherheitsbedenken rechtfertigen und ob die Kündigung dadurch sozial gerechtfertigt ist. Eine bloße Erklärung der Dienststelle reicht nicht aus, um die Kündigung zu rechtfertigen.

KI INHALT
Kündigung wegen Sicherheitsbedenken bei Bundeswehr-AN erfordert konkrete Tatsachen; bloße Dienststellenäußerung reicht nicht – Gericht prüft soziale Rechtfertigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigung gegenüber AN der Bundeswehr
FUNDSTELLE
BAGE 10, 47
AP Nr 1 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken (m.Anm. Herschel)
DB 61, 344
RiA 61, 93
NDBZ 61, 158
PraktArbR Nr. 309 zu § 1 KSchG
ArbGeb.61, 154
AR-Blattei Rspr. z. AR Nr. 2198
ARSt. XXVI, 19
AuR 61, 187 (L) ◊ BABl. 61 K 6
BB 61, 218
Betr. 61, 344
DRiA 61, 93
RdA 61, 93
FHArbSozR 8 Nr. 4781
FHArbSozR 9 Nr. 2393
FHOeffR 12 Nr. 2614
FHOeffR 12 Nr. 2626
NORM
§ 1 KSchG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.09.1960
AKTENZEICHEN
3 AZR 171/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.01.2023