vgl. dazu Masing, BB 95, 2589, 2595; LG Heidelberg, 12.09.1957 LS 1
zur Delkrederehaftung des Handelsvertreters, vgl. Valdini, ZVertriebsR 16, 207
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Heidelberg entschied am 12.09.1957 (Az. 1 S 49/56), dass eine Delkrederehaftung (Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Kunden) eines Handelsvertreters sittenwidrig sein kann, wenn die vereinbarte Provision im Verhältnis zu den Risiken unangemessen niedrig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wendet sich gegen eine vertragliche Delkrederehaftungsklausel, die ihn für die Zahlungsfähigkeit seiner Kunden haften lässt. Er argumentiert, dass diese Klausel im Zusammenhang mit seiner geringen Provision sittenwidrig (§ 138 BGB) sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Heidelberg erklärte die Delkrederehaftung für sittenwidrig und damit für unwirksam, da sie den Handelsvertreter aufgrund der zu niedrigen Provision unangemessen benachteilige.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vereinbarte Provision in keinem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stand, die der Handelsvertreter durch die Delkrederehaftung trug. Eine solche einseitige Risikoverlagerung ohne ausreichenden finanziellen Ausgleich verstoße gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).