vgl. dazu auch LG Heidelberg, 12.09.1957 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Heidelberg entschied, dass eine Haftungsübernahme für Außenstände und ein Warenlager unwirksam ist, wenn die vereinbarte Gegenleistung (hier: 5 % Provision) nicht dem übernommenen Risiko entspricht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich ein Unternehmen oder eine Person, die Forderungen geltend macht) verlangt von einem Schuldner (der die Haftung übernommen hat) die Erfüllung einer Haftungsübernahme für Außenstände und den Bestand eines Warenlagers. Die Haftungsübernahme basiert auf einem Vertrag, in dem der Schuldner die Risiken ohne angemessene Gegenleistung übernommen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Heidelberg hat die Haftungsübernahme für nichtig erklärt, da die vereinbarte Gegenleistung (eine Provision von nur 5 %) in keinem angemessenen Verhältnis zu dem übernommenen Risiko steht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass eine Haftungsübernahme ohne äquivalente Gegenleistung gegen die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit verstößt. Eine Provision von 5 % sei im Vergleich zum Risiko der Außenstände und des Warenlagers unangemessen niedrig, weshalb die Vereinbarung als nichtig anzusehen sei.