vgl. dazu BAG, 12.06.1986 LS 3 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Solingen entschied am 24.03.1993, dass bei einem Reisenden, der seine Arbeitsleistung nicht in einem größeren Bezirk von seinem Wohnsitz aus erbringt, der Wohnsitz des Arbeitnehmers als einheitlicher Erfüllungsort und damit als Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gilt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Reisender) war in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber involviert. Es ging um die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer begehrte, dass sein Wohnsitz als Erfüllungsort und damit als Gerichtsstand anzusehen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Solingen entschied, dass der Wohnsitz des Arbeitnehmers als einheitlicher Erfüllungsort und damit als Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gilt, wenn der Reisende seine Arbeitsleistung nicht in einem größeren Bezirk von seinem Wohnsitz aus erbringt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wohnsitz des Arbeitnehmers in diesem Fall als zentraler Ort anzusehen ist, von dem aus die Arbeitsleistung erbracht wird. Daher sei dieser Ort auch als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu betrachten, was die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Arbeitnehmers begründet.