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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hamburg, 13.10.1980 - II 26/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachgehend BFH, 26.01.1984; vgl. auch FG Hamburg, 15.02.1974 - III 80/73, EFG 74, 361

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg entscheidet, dass tarifbegünstigte Ausgleichszahlungen die Gewerbesteuer nicht – auch nicht anteilig – mindern können.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Gewerbetreibender) begehrt die (anteilige) Minderung seiner Gewerbesteuer aufgrund von tarifbegünstigten Ausgleichszahlungen (z. B. aus einem Sozialplan oder ähnlichen Regelungen). Er stützt seinen Anspruch vermutlich auf steuerliche Vorschriften, die solche Zahlungen begünstigen (z. B. § 34 EStG oder ähnliche Regelungen zur Tarifbegünstigung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 13.10.1980, Az. II 26/79) lehnt die (anteilige) Minderung der Gewerbesteuer durch die tarifbegünstigten Ausgleichszahlungen ab.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass tarifbegünstigte Ausgleichszahlungen zwar möglicherweise im Rahmen der Einkommensteuer begünstigt sind (z. B. durch einen ermäßigten Steuersatz), diese Begünstigung aber nicht auf die Gewerbesteuer durchschlägt. Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag (§ 7 GewStG), der sich aus dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn ableitet. Da die tarifliche Begünstigung der Ausgleichszahlungen keine Auswirkung auf den Gewerbeertrag hat, können diese Zahlungen die Gewerbesteuer auch nicht mindern – weder vollständig noch anteilig.

KI INHALT
Gewerbesteuer kann tarifbegünstigte Ausgleichszahlungen nicht anteilig mindern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
steuerbegünstigte Ausgleichszahlungen: Ermittlung ihrer Höhe unter Berücksichtigung der auf sie entfallenden Aufwendungen
FUNDSTELLE
DB 81, 616
HVR Nr. 545
VW 81, 767
HVuHM 81, 464
HFR 81, 246
VersR 81, 568
NORM
§ 89 b HGB
§ 24 Nr. 1 lit. c i. V. m. § 34 Abs. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.10.1980
AKTENZEICHEN
II 26/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG