n.rkr.; nachgehend BFH, 26.01.1984; vgl. auch FG Hamburg, 15.02.1974 - III 80/73, EFG 74, 361
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg entscheidet, dass tarifbegünstigte Ausgleichszahlungen die Gewerbesteuer nicht – auch nicht anteilig – mindern können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Gewerbetreibender) begehrt die (anteilige) Minderung seiner Gewerbesteuer aufgrund von tarifbegünstigten Ausgleichszahlungen (z. B. aus einem Sozialplan oder ähnlichen Regelungen). Er stützt seinen Anspruch vermutlich auf steuerliche Vorschriften, die solche Zahlungen begünstigen (z. B. § 34 EStG oder ähnliche Regelungen zur Tarifbegünstigung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 13.10.1980, Az. II 26/79) lehnt die (anteilige) Minderung der Gewerbesteuer durch die tarifbegünstigten Ausgleichszahlungen ab.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass tarifbegünstigte Ausgleichszahlungen zwar möglicherweise im Rahmen der Einkommensteuer begünstigt sind (z. B. durch einen ermäßigten Steuersatz), diese Begünstigung aber nicht auf die Gewerbesteuer durchschlägt. Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag (§ 7 GewStG), der sich aus dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn ableitet. Da die tarifliche Begünstigung der Ausgleichszahlungen keine Auswirkung auf den Gewerbeertrag hat, können diese Zahlungen die Gewerbesteuer auch nicht mindern – weder vollständig noch anteilig.