Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 03.05.1967 - 3 Sa 388/66 -; ArbG Aachen, 12.10.1966 - 3 Ca 574/66 -
vgl. BAG, 30.05.1969 LS 1; DB 1968, 1813, 1816; Schröder, RVR 68, 244
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein mit einem hochbesoldeten Handlungsgehilfen vereinbartes Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung verbindlich ist, da § 75b Satz 2 HGB dies vorschreibt – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken und gesellschaftlicher Überholtheit der Norm.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) wendet sich gegen die Verbindlichkeit eines mit ihm vereinbarten Wettbewerbsverbots, da der Arbeitgeber keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) zahlt. Er stützt sich auf die Argumentation, dass die Regelung des § 75b Satz 2 HGB (die die Zahlung einer Entschädigung für hochbesoldete Handlungsgehilfen nicht zwingend vorsieht) verfassungswidrig und überholt sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt die Gültigkeit des Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung für hochbesoldete Handlungsgehilfen, da § 75b Satz 2 HGB dies ausdrücklich zulässt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Vorschrift des § 75b Satz 2 HGB sieht vor, dass bei hochbesoldeten Handlungsgehilfen ein Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung verbindlich sein kann.
- Das Gericht erkennt zwar an, dass gegen diese Regelung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und sie durch die gesellschaftliche Entwicklung überholt sein könnte.
- Dennoch hält es sich an den klaren Wortlaut des Gesetzes und wendet die Norm an, solange sie nicht für nichtig erklärt wurde.
Relevante Rechtsgrundlage: § 75b Satz 2 HGB.