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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 27.06.1985 - 8 U 168/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Zulässigkeit der Suspendierung eines AN vgl. LAG Hamm, 03.11.1993 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Dienstherr einen Dienstverpflichteten nicht von der Dienstleistung freistellen darf, wenn die Suspendierung allein den Zweck hat, den Dienstverpflichteten ohne vertragliche Grundlage für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot als Konkurrenten auszuschalten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstherr (Arbeitgeber) möchte einen Dienstverpflichteten (Arbeitnehmer) von der Dienstleistung freistellen (suspendieren), um ihn als Konkurrenten auszuschalten. Der Dienstverpflichtete wehrt sich gegen diese Suspendierung, da kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Suspendierung in diesem Fall unzulässig ist. Selbst wenn der Dienstherr an sich zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre, darf er den Dienstverpflichteten nicht allein zu dem Zweck freistellen, ihn ohne vertragliche Grundlage als Konkurrenten auszuschalten.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine Suspendierung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage beruht. Die bloße Absicht, den Dienstverpflichteten als Konkurrenten auszuschalten, ohne dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, rechtfertigt keine Freistellung von der Dienstleistung. Eine solche Maßnahme wäre missbräuchlich und unverhältnismäßig.

KI INHALT
Ein Dienstherr darf einen Dienstverpflichteten nicht von der Dienstleistung freistellen, um ihn ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot als Konkurrenten auszuschalten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Suspendierung eines AN bei an sich gerechtfertigter fristloser Kündigung
Freistellung
FUNDSTELLE
EWiR § 611 BGB 6/85, 755
NORM
§ 626 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1985
AKTENZEICHEN
8 U 168/84
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1985:0627.8U168.84.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.11.2018