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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in exponierter Stellung (hier: Assistent der Geschäftsleitung mit Zugang zu Betriebsgeheimnissen) für bis zu 9 Monate suspendieren darf, wenn dieser kündigt, um zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln – selbst ohne vertragliche Freistellungsklausel.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die Suspendierung seines Arbeitnehmers (AN), eines Assistenten der Geschäftsleitung mit Kenntnis von Betriebsgeheimnissen. Der AN hat gekündigt, um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Eine vertragliche Freistellungsklausel existiert nicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm bestätigt, dass der AG den AN für die Dauer von ca. 9 Monaten suspendieren darf, obwohl keine vertragliche Grundlage für eine Freistellung besteht.
c) Begründung des Gerichts: Die Suspendierung ist gerechtfertigt, weil der AN durch seine exponierte Stellung Zugang zu wesentlichen Betriebsgeheimnissen hatte. Da er zu einem Konkurrenten wechselt, besteht ein schutzwürdiges Interesse des AG, den AN von der Arbeit freizustellen, um die Gefahr eines Geheimnisverrats oder Wettbewerbsverstoßes zu minimieren. Eine vertragliche Regelung ist hierfür nicht zwingend erforderlich.