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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 24.06.1959 - 6 Sa 190/59

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch LAG Düsseldorf, 09.12.1971 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die Verwendung des Götz-Zitats („Leck mich im Arsch“) durch einen Arbeitnehmer in Gegenwart von weiblichen Kunden eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Hotelier) möchte einen Arbeitnehmer aufgrund der Verwendung des Götz-Zitats in Gegenwart von Kundinnen fristlos kündigen. Rechtsgrundlage ist § 124a GewO (heute: § 626 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der raue Umgangston unter Arbeitnehmern sei zwar im Gastgewerbe verbreitet, aber einem Hotelier nicht zumutbar, insbesondere im Service- und Empfangsbereich.
  • Das Götz-Zitat sei in Gegenwart von weiblichen Kunden unangemessen und verletze die Pflichten des Arbeitnehmers.
  • Daher rechtfertige dies die außerordentliche Kündigung.
KI INHALT
Verwendung des Götz-Zitats durch Arbeitnehmer in Gegenwart weiblicher Kunden rechtfertigt fristlose Kündigung nach § 124 a GewO, da dies für Hotelier unzumutbar ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
betriebsschädigendes Verhalten
Beleidigung
Götz-Zitat
FUNDSTELLE
DB 59, 795
WA 59, 125
NORM
§ 626 BGB
§ 124 a GewO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.06.1959
AKTENZEICHEN
6 Sa 190/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.06.2023