Vorinstanz LAG Schleswig, 14.10.1965 - 1 Sa 126/65 -
vgl. dazu auch BAG, 15.06.1993 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 07.05.1966 (3 AZR 529/65), dass ein Arbeitgeber (AG) einem aus Altersgründen ausgeschiedenen kaufmännischen Angestellten (hier: Handelsvertreter) die zugesagte Altersversorgung verweigern darf, wenn dieser grob treuwidrig gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt. Die Bedingung, keine grob treuwidrige Konkurrenztätigkeit auszuüben, ist rechtmäßig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verweigert dem Arbeitnehmer (AN, hier ein ehemaliger Handelsvertreter) die Zahlung der zugesagten Altersversorgung. Der AN hatte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen, die der AG als grob treuwidrig ansieht. Der AG beruft sich auf eine Vereinbarung, wonach die Versorgung nur gewährt wird, wenn der AN im Wirkungsbereich des Unternehmens keine grob treuwidrige Konkurrenztätigkeit ausübt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass der AG die Versorgung zu Recht verweigern darf. Die Bedingung, keine grob treuwidrige Konkurrenztätigkeit auszuüben, ist wirksam, und der AG kann sich darauf berufen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung (vgl. BAGE 12, 28, 35) und führte aus, dass ein Ruhegeldempfänger (hier der AN) sich an die Vereinbarung halten muss, keine grob treuwidrige Konkurrenztätigkeit auszuüben. Andernfalls verliert er seinen Anspruch auf die zugesagte Versorgung. Der Begriff der "groben Treuwidrigkeit" wurde in diesem Zusammenhang als maßgeblich für die Wirksamkeit der Bedingung hervorgehoben.