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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 24.10.1995 - C-70/93 – BMW 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen BGH, 19.01.1993 - KZR 20/91 -; BGH, 02.07.1996; nachgehend BGH, 02.07.1996

vgl. dazu auch EuGH, 24.10.1995

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat entschieden, dass ein führender Kraftfahrzeughersteller seinen Händlern in einem Mitgliedsstaat nicht verbieten darf, Leasinggeschäfte ausschließlich über seine eigene Leasinggesellschaft abzuwickeln. Dies verstößt gegen das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 Abs. 1 AEUV), und die Gruppenfreistellungsverordnung für Kraftfahrzeugvertriebsvereinbarungen deckt eine solche Beschränkung nicht ab.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin: BMW (führender Kraftfahrzeughersteller in einem EU-Mitgliedsstaat).
  • Beklagte/Betroffene: Händler in diesem Mitgliedsstaat.
  • Streitgegenstand: BMW verlangte von seinen Händlern, dass sie Leasinggeschäfte ausschließlich über die eigene Leasinggesellschaft von BMW (z. B. "BMW Leasing") abwickeln. Die Händler durften keine anderen Leasinganbieter nutzen.
  • Rechtliche Grundlage: Die Händler wandten sich gegen diese Verpflichtung mit der Begründung, sie verstoße gegen Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 Abs. 1 AEUV), der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH urteilte:

  1. Die von BMW auferlegte Ausschließlichkeitsverpflichtung im Leasinggeschäft verstößt gegen Art. 85 Abs. 1 EGV, da sie den Wettbewerb beschränkt.
  2. Die Gruppenfreistellungsverordnung (EWG) Nr. 123/85 (die bestimmte Vertriebsvereinbarungen im Kfz-Sektor vom Kartellverbot ausnimmt) deckt diese Beschränkung nicht ab. Die Verpflichtung wird also nicht automatisch freigestellt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Wettbewerbsbeschränkung: Die Ausschließlichkeit zugunsten der eigenen Leasinggesellschaft schränkt den Wettbewerb auf dem Leasingmarkt ein, da Händler keine alternativen Anbieter nutzen dürfen. Dies benachteiligt andere Leasinggesellschaften und verringert die Wahlmöglichkeiten für Kunden.
  • Keine Freistellung: Die Gruppenfreistellungsverordnung gilt nur für typische Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen, nicht jedoch für Leasingbeschränkungen, die den Wettbewerb in einem separaten Markt (hier: Leasing) beeinträchtigen. Solche Klauseln sind nicht automatisch erlaubt.

Relevanz: Die Entscheidung stärkt den Wettbewerb im Leasingsektor und verhindert, dass Hersteller ihre Marktmacht missbrauchen, um Händler an eigene Finanzdienstleistungen zu binden.

KI INHALT
Der EuGH entscheidet, dass ein führender Kraftfahrzeughersteller seinen Händlern nicht verbieten darf, Leasingagenturtätigkeiten ausschließlich für die eigene Leasinggesellschaft durchzuführen, da dies gegen Art. 85 Abs. 1 EGV verstößt und nicht durch die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 freigestellt ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
BMW 3
STICHWORT
ALD Auto-Leasing
unzulässiges Verbot an VH, herstellerunabhängige Leasingunternehmen zu beliefern
FUNDSTELLE
DB 95, 2256
ZIP 95, 1769
EuZW 95, 797
WM 96, 504
WiB 96, 28 m. Anm. Hartleb
HVR Nr. 857
NORM
Art. 85 Abs. 1 EGV
Art. 85 Abs. 3 EGV
GVO Nr. 123/85 der Kommission vom 12.12.1984
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.1995
AKTENZEICHEN
C-70/93
ECLI
ECLI:EU:C:1995:344
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
13.04.2021