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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.07.1996 - KZR 20/91 – Fremdleasingboykott II –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen EuGH, 24.10.1995; BGH, 19.01.1993 - KZR 20/91 -; OLG Frankfurt/Main, 20.06.1991 - 6 U (Kart)50/90 -; LG Frankfurt/Main, 10.01.1990 - 2/6 O 312/89 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Aufforderung zu einer gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßenden Liefersperre stets eine unbillige Beeinträchtigung i.S.d. § 26 Abs. 1 GWB darstellt. Die Unbilligkeit muss dabei nicht zielgerichtet beabsichtigt sein, und eine fehlerhafte Interessenabwägung durch den Auffordernden steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) verlangt von einem anderen (Beklagten) die Unterlassung einer Aufforderung zu einer Liefersperre, gestützt auf §§ 35, 26 Abs. 1 GWB (heute: § 19 GWB). Die Liefersperre verstößt gegen europäisches Wettbewerbsrecht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine solche Aufforderung stets eine unbillige Beeinträchtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 GWB darstellt. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Auffordernde die Unbilligkeit bewusst anstrebt oder eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Unbilligkeit ergibt sich bereits aus dem Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht.
  • Es ist nicht erforderlich, dass der Auffordernde die Unbilligkeit zielgerichtet beabsichtigt.
  • Eine falsche Interessenabwägung durch den Auffordernden (z. B. in der "Parallelwertung der Laiensphäre") schadet dem Anspruch nicht, da die objektive Rechtswidrigkeit ausreicht.

Relevanz: Die Entscheidung stärkt den Schutz vor wettbewerbswidrigen Boykottaufrufen, auch wenn der Handelnde die Rechtswidrigkeit nicht vollumfänglich erkannt hat.

KI INHALT
Aufforderung zu Liefersperre gegen EU-Wettbewerbsrecht verstößt immer gegen § 26 Abs. 1 GWB; Unbilligkeit muss nicht zielgerichtet sein, Unterlassungsanspruch nach §§ 35, 26 Abs. 1 GWB setzt keine korrekte Interessenabwägung voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Fremdleasingboykott II
STICHWORT
BMW
Aufforderung des VH durch Kfz-Hersteller zu einer Liefersperre
unbillige Beeinträchtigung
herstellerunabhängiges Leasingunternehmen
FUNDSTELLE
DB 96, 2125 LS
ZIP 96, 1523
WuW/E BGH 3067
BB 96, 1857
EWiR 96, 887 m. Anm.
MDR 97, 256
WM 96, 1889
NORM
§ 26 Abs. 1 GWB
§ 35 GWB
Art. 85 EGV
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.07.1996
AKTENZEICHEN
KZR 20/91
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
09.12.2025 17:22:33