Vorinstanzen EuGH, 24.10.1995; BGH, 19.01.1993 - KZR 20/91 -; OLG Frankfurt/Main, 20.06.1991 - 6 U (Kart)50/90 -; LG Frankfurt/Main, 10.01.1990 - 2/6 O 312/89 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Aufforderung zu einer gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßenden Liefersperre stets eine unbillige Beeinträchtigung i.S.d. § 26 Abs. 1 GWB darstellt. Die Unbilligkeit muss dabei nicht zielgerichtet beabsichtigt sein, und eine fehlerhafte Interessenabwägung durch den Auffordernden steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) verlangt von einem anderen (Beklagten) die Unterlassung einer Aufforderung zu einer Liefersperre, gestützt auf §§ 35, 26 Abs. 1 GWB (heute: § 19 GWB). Die Liefersperre verstößt gegen europäisches Wettbewerbsrecht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine solche Aufforderung stets eine unbillige Beeinträchtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 GWB darstellt. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Auffordernde die Unbilligkeit bewusst anstrebt oder eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Unbilligkeit ergibt sich bereits aus dem Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht.
- Es ist nicht erforderlich, dass der Auffordernde die Unbilligkeit zielgerichtet beabsichtigt.
- Eine falsche Interessenabwägung durch den Auffordernden (z. B. in der "Parallelwertung der Laiensphäre") schadet dem Anspruch nicht, da die objektive Rechtswidrigkeit ausreicht.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt den Schutz vor wettbewerbswidrigen Boykottaufrufen, auch wenn der Handelnde die Rechtswidrigkeit nicht vollumfänglich erkannt hat.