nachgehend BAG, 24.04.1980
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Angestellter kann die vereinbarte Karenzentschädigung für die Zeit der Wettbewerbsenthaltung verlangen, selbst wenn sich später herausstellt, dass das Wettbewerbsverbot unverbindlich ist – vorausgesetzt, er hat sich auf Verlangen des Arbeitgebers bis zur gerichtlichen Entscheidung daran gehalten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für die Zeit, in der er sich an ein Wettbewerbsverbot gehalten hat. Der Arbeitgeber hatte ihn aufgefordert, das Verbot einzuhalten, bis gerichtlich über dessen Wirksamkeit entschieden wurde. Der Angestellte macht geltend, dass das Wettbewerbsverbot unverbindlich sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass der Angestellte die Karenzentschädigung trotz späterer Feststellung der Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots verlangen kann, wenn er sich auf Verlangen des Arbeitgebers bis zur gerichtlichen Klärung daran gehalten hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Angestellte durch die Aufforderung des Arbeitgebers, das Wettbewerbsverbot vorläufig einzuhalten, in eine Zwangslage geraten ist. Da er sich an die Weisung gehalten hat, hat er einen Anspruch auf die vereinbarte Entschädigung, unabhängig davon, ob das Verbot später als unwirksam eingestuft wird. Andernfalls würde der Angestellte ungerechtfertigt benachteiligt, da er sich vertragskonform verhalten hat.