Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.04.1980 - 3 AZR 1047/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamm, 28.10.1977; vgl. BAG, 19.01.1978

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot das Wahlrecht hat, dieses entweder einzuhalten (und Karenzentschädigung zu verlangen) oder sich davon zu lösen. Die Ausübung dieses Rechts kann unter bestimmten Umständen bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Verbots aufgeschoben werden, wobei der AN bis zur Löschung Anspruch auf Karenzentschädigung behält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) möchte wissen, ob er sich von einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot lösen kann oder ob er es einhalten und dafür eine Karenzentschädigung verlangen darf. Der Streit entzündet sich an der Frage, wann das Wahlrecht des AN auszuüben ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass der AN ein Wahlrecht hat: Er kann sich vom Wettbewerbsverbot lösen oder es einhalten und Karenzentschädigung verlangen. Die Ausübung dieses Rechts muss nicht zwingend zu Beginn der Karenzzeit erfolgen, sondern kann – wenn es unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers (AG) sinnvoll ist – bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Verbots verschoben werden. Löst sich der AN später vom Verbot, hat er bis dahin Anspruch auf Karenzentschädigung.

c) Begründung des Gerichts: Das BAG argumentiert, dass das Wahlrecht des AN flexibel gehandhabt werden muss, um gerechte Lösungen zu ermöglichen. Eine starre Frist (z. B. Beginn der Karenzzeit) wäre unpraktikabel, wenn die Wirksamkeit des Verbots noch ungeklärt ist. Die vorübergehende Einhaltung des Verbots sei dann sinnvoll, wenn sie den Interessen des AG nicht widerspricht. Die Entscheidung knüpft an ein früheres Urteil (19.01.1978) an und entwickelt es weiter.

KI INHALT
Arbeitnehmer können bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot wählen, ob sie es einhalten und Karenzentschädigung verlangen oder sich lösen. Das Wahlrecht ist bei Karenzbeginn auszuüben, kann aber bei sinnvoller vorübergehender Einhaltung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wahlrecht bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot
unverbindliches Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
NJW 80, 2429
BB 80, 1376
DB 80, 1652
AP Nr. 37 zu § 74 HGB
VW 80, 1293
RdA 80, 239
VersR 81, 144
NORM
§ 74 HGB
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.04.1980
AKTENZEICHEN
3 AZR 1047/77
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG