Vorinstanz LAG Hamm, 28.10.1977; vgl. BAG, 19.01.1978
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot das Wahlrecht hat, dieses entweder einzuhalten (und Karenzentschädigung zu verlangen) oder sich davon zu lösen. Die Ausübung dieses Rechts kann unter bestimmten Umständen bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Verbots aufgeschoben werden, wobei der AN bis zur Löschung Anspruch auf Karenzentschädigung behält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) möchte wissen, ob er sich von einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot lösen kann oder ob er es einhalten und dafür eine Karenzentschädigung verlangen darf. Der Streit entzündet sich an der Frage, wann das Wahlrecht des AN auszuüben ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass der AN ein Wahlrecht hat: Er kann sich vom Wettbewerbsverbot lösen oder es einhalten und Karenzentschädigung verlangen. Die Ausübung dieses Rechts muss nicht zwingend zu Beginn der Karenzzeit erfolgen, sondern kann – wenn es unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers (AG) sinnvoll ist – bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Verbots verschoben werden. Löst sich der AN später vom Verbot, hat er bis dahin Anspruch auf Karenzentschädigung.
c) Begründung des Gerichts: Das BAG argumentiert, dass das Wahlrecht des AN flexibel gehandhabt werden muss, um gerechte Lösungen zu ermöglichen. Eine starre Frist (z. B. Beginn der Karenzzeit) wäre unpraktikabel, wenn die Wirksamkeit des Verbots noch ungeklärt ist. Die vorübergehende Einhaltung des Verbots sei dann sinnvoll, wenn sie den Interessen des AG nicht widerspricht. Die Entscheidung knüpft an ein früheres Urteil (19.01.1978) an und entwickelt es weiter.