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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 12.07.2007 - X R 5/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Niedersachsen, 09.06.2004 - 3 K 85/00 -

zu der Entscheidung vgl. Dötsch, jurisPR-SteuerR 46/2007 Anm. 2

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die typisierende 15-jährige Abschreibungsdauer für Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) nicht auf das von einem Handelsvertreter (HV) entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" anwendbar ist. Stattdessen ist die Abschreibung (AfA) nach der individuell zu schätzenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Handelsvertreter (HV) hat von einem Unternehmer (U) ein "Vertreterrecht" erworben, indem er die Ausgleichszahlung (§ 89b HGB) an den Vorgänger-HV ablöste.
  • Streitgegenstand: Der HV begehrt die steuerliche Abschreibung des erworbenen Vertreterrechts. Das Finanzamt wendet die 15-jährige typisierte Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) für Geschäfts- oder Firmenwerte an.
  • Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 EStG (Abschreibungsregeln für abnutzbare Wirtschaftsgüter).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das Vertreterrecht ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, aber kein Geschäfts- oder Firmenwert.
  • Die 15-jährige typisierte Abschreibungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) gilt nicht für das Vertreterrecht.
  • Stattdessen ist die AfA nach der im Einzelfall zu schätzenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu bemessen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung zum Geschäftswert:

    • Das Vertreterrecht ist kein Geschäftswert (kein Mehrwert über den Substanzwert hinaus), sondern ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut (z. B. die rechtlich verfestigte Chance auf Provisionseinnahmen).
    • Der HV erwirbt damit einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil (Übernahme eines eingeführten Vertreterbezirks).
  2. Keine Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG:

    • Die typisierte 15-Jahres-Regelung wurde durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG 1985) eingeführt, um den entgeltlich erworbenen Geschäftswert abschreibbar zu machen.
    • Ziel war eine Besserstellung des Steuerpflichtigen (neue Abschreibungsmöglichkeit), nicht eine Verschlechterung bestehender Rechte.
    • Eine Einbeziehung des Vertreterrechts würde häufig zu einer Schlechterstellung führen, da dessen Nutzungsdauer oft kürzer als 15 Jahre ist.
  3. Schätzung der Nutzungsdauer:

    • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist individuell zu ermitteln (z. B. basierend auf der voraussichtlichen Dauer der Provisionserträge).
    • Der BFH bestätigt seine langjährige Rechtsprechung (u. a. Urteile von 1989, 1990, 1993), die das Vertreterrecht aus den Geschäftswert-Regelungen ausnimmt.
  4. Abgrenzung zu anderen Wirtschaftsgütern:

    • Ein Kundenstamm gilt als geschäftswertähnlich und unterfällt § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG.
    • Das Vertreterrecht hingegen ist kein geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut und bleibt von der Typisierung ausgenommen.

Relevanz: Die Entscheidung bestätigt, dass Handelsvertreter ihre Einstandszahlungen für die Übernahme eines Vertreterbezirks flexibel nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abschreiben können – eine für die Praxis wichtige Klarstellung zur steuerlichen Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter.

KI INHALT
Auf das von einem Handelsvertreter erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" findet die 15-jährige Nutzungsdauer des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG keine Anwendung, sondern es ist eine individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu schätzen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des immateriellen Wirtschaftsguts Vertreterrecht
Abgrenzung zum Geschäftswert oder Firmenwert im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG
immaterielles Wirtschaftsgut
AfA für Vertretungsrechte
FUNDSTELLE
DB 07, 2231
BB 07, 2284
WPg 07, 987
FR 08, 31
HFR 08, 31
StE 07, 640 LS
DStZ 07, 679 LS
EStB 07, 399 LS
NORM
§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1990
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.07.2007
AKTENZEICHEN
X R 5/05
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
12.08.2024