n.rkr.; nachfolgend BFH, 12.07.2007 - X R 5/05 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) kann ein entgeltlich erworbenes Recht zur Tätigkeit in einem bestimmten Vertretungsbezirk über 15 Jahre abschreiben. Die kürzere Abschreibungsdauer für freiberufliche Praxiswerte gilt nicht für gewerbliche Unternehmen wie eine Handelsvertretung, selbst wenn die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall kürzer ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die steuerliche Anerkennung einer kürzeren Abschreibungsdauer für ein entgeltlich erworbenes Recht, in einem bestimmten Vertretungsbezirk Geschäfte abzuschließen. Dies leitet er möglicherweise aus der Analogie zu freiberuflichen Praxiswerten ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass das erworbene Recht als geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut mit einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren anzusetzen ist. Die für freiberufliche Praxiswerte geltende kürzere Abschreibungsdauer ist auf gewerbliche Handelsvertretungen nicht übertragbar.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Recht des HV stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das dem Geschäfswert ähnlich ist.
- Für gewerbliche Unternehmen (wie Handelsvertretungen) gilt die gesetzliche Regelabschreibungsdauer von 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG a.F.).
- Der zwingende Wortlaut des Gesetzes lässt keine Ausnahme zu, selbst wenn im Einzelfall (z. B. bei personenbezogenen Betrieben) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisbar ist.
- Die für Freiberufler geltenden Sonderregeln sind nicht analog anwendbar, da Handelsvertretungen gewerblich und nicht freiberuflich tätig sind.